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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

1.7 Ergonomie/Gesundheitsschutz
1.7.1 Vorschriften einhalten, Kontrollen

Es gibt hierzu 7 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2009
Für mobile Arbeit gilt der Arbeitsschutz gleichermaßen wie bei den nicht mobil arbeitenden Mitarbeitern. Mobile arbeitende Mitarbeiter sind umfassend über die Gefahren mobiler Arbeit zu unterrichten. Ebenso sind sie in der Gestaltung ihrer mobilen Arbeitsumgebung und geeigneter körperlicher Entlastungszyklen zu unterweisen. Mobile Arbeit ist ferner zum Gegenstand einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz zu machen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /190
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