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| 2.3 | Arbeitszeit |
| 2.3.1 |
Erfassung, Vertrauensarbeitszeit, Selbstbestimmtes festlegen
Es gibt hierzu 7 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2008 |
| Die gesetzliche Aufzeichnungspflicht für die über acht (8) Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit wird auf die Außendienstmitarbeiter übertragen. Die Art und Weise der Aufzeichnungen kann der Arbeitgeber festlegen; zumindest sind Datum und Stundenzahl aufzuführen. Die Aufzeichnungen sind vom Außendienstmitarbeiter 24 Kalendermonate aufzubewahren; der Arbeitgeber ist berechtigt, eine längere Aufbewahrungsdauer festzulegen. Kopien der Aufzeichnungen hat der Außendienstmitarbeiter dem Arbeitgeber zumindest quartalsweise insbesondere zum Zwecke der Prozessoptimierung [...] auszuhändigen. Dem Betriebsrat sind vom Arbeitgeber Kopien zur Verfügung zu stellen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030100 /420 |
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