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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

3.2 Sparsamkeit bei Dienstreisen
3.2.1 Verdichtung der Tätigkeit, Bonussysteme

Es gibt hierzu 8 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2007
Dienstreisen sind nur dann anzutreten, wenn sich der Zweck nicht auch schriftlich oder telefonisch erreichen lässt. Erforderliche Dienstreisen sind so zu legen, dass sie in der kürzest möglichen Zeit beendet werden. Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren (§ 3 Abs. 1 BRKG [Bundesreisekostengesetz]).
HBS-Datenbank-Nr: 090503 /31
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