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| 3.2 | Sparsamkeit bei Dienstreisen |
| 3.2.1 |
Verdichtung der Tätigkeit, Bonussysteme
Es gibt hierzu 8 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2007 |
| Dienstreisen sind nur dann anzutreten, wenn sich der Zweck nicht auch schriftlich oder telefonisch erreichen lässt. Erforderliche Dienstreisen sind so zu legen, dass sie in der kürzest möglichen Zeit beendet werden. Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren (§ 3 Abs. 1 BRKG [Bundesreisekostengesetz]). |
| HBS-Datenbank-Nr: 090503 /31 |
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