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| 3.3 | Reisezeit - Arbeitszeit |
| 3.3.1 |
Anrechnung, Mehrarbeit, Ruhezeiten
Es gibt hierzu 13 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2009 |
| Bei Dienstreisen gilt zunächst nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Unter Beachtung der Arbeitszeitgrenzen des ArbZG kann es in folgenden Fällen zur Anerkennung als Arbeitszeit kommen: - bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug etc.), wenn der Mitarbeiter hierbei mobilen Arbeitstätigkeiten nachgeht, es sei denn, dass der direkte Vorgesetzte nach Nr. 2 dieses Leitfadens diese Tätigkeit im Ausnahmefall mit Zustimmung der Leitung untersagt hat. - wenn der Mitarbeiter an reinen Dienstreisearbeitstagen mobilen Arbeitstätigkeiten nachgeht, die mehr als die regelmäßig geleistete Arbeitszeit umfassen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /190 |
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