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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

3.6 Mitbestimmungsfragen
3.6.1 Freiwillige Betriebsvereinbarung

Es gibt hierzu 2 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Bildungseinrichtung 1998
Diese Betriebsvereinbarung ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 88 BetrVG.
Diese Betriebsvereinbarung gilt während ihrer Laufzeit unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG).
Die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungsgelder und Kilometerpauschalen kann vom Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat jederzeit mit dreimonatiger Frist verändert werden. Sie sind auf Antrag jeder Partei neu zu beraten, wenn die steuerlichen Voraussetzungen oder Pauschalsätze geändert werden.
HBS-Datenbank-Nr: 040300 /15
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