Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

5.1 Überwachung: Leistungs- und Verhaltenskontrolle
5.1.1 Ausschließen, Auswertungsverbot, Zugriff und Löschung von Daten

Es gibt hierzu 4 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2010
Personenbezogene Daten dürfen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der E-Mail/Internet-Dienste, zur Gewährleistung der Systemsicherheit, zur Optimierung und Steuerung des Systems, zur statistischen Feststellung des Gesamtnutzungsvolumens, zur Fehleranalyse und -korrektur und zur kostenstellenbezogenen Abrechnung der Systemkosten erhoben und gespeichert werden. Darüber hinaus muss und wird [die Firma] zur Kontrolle der Einhaltung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung stichprobenartige Überprüfungen vornehmen und hierzu auf die Gesamtdatenbestände der Arbeitnehmer zugreifen. Diese Zugriffe dürfen nur von Personen, die mit der technischen Administration der Systeme betraut sind, vorgenommen werden. Eine systematische Komplettüberwachung der Arbeitnehmer findet [...] nicht statt.
Bei einem ausreichend begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung oder gegen geltendes Recht (z. B. Strafgesetze) bei Nutzung eines von dieser Betriebsvereinbarung umfassten Dienstes darf auf Anordnung der Geschäftsführung oder der Rechtsabteilung eine gezielte Überprüfung des Gesamtdatenbestandes des verdächtigen Arbeitnehmers vorgenommen werden. Bei der Überprüfung sind der betriebliche Datenschutzbeauftragte und ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
HBS-Datenbank-Nr: 090300 /212
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