Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

5.2 Erreichbarkeit
5.2.1 Pflicht und Grenzen, Verantwortung

Es gibt hierzu 6 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2009
Das Bereithalten mobiler Endgeräte außerhalb geregelter Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft darf nicht angeordnet werden. Hiervon ausgenommen sind Beschäftigte in herausgehobenen Leitungsfunktionen und deren Stabsstellen. Für andere Beschäftigte können gesonderte Regelungen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Personalvertretung getroffen werden. Werden mobile Endgeräte auf Veranlassung des/der Vorgesetzten außerhalb der für die/den Beschäftigte/n festgelegten oder geregelten Arbeitszeit, der Arbeitsbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes von ihm/ihr bereitgehalten, ist die Dauer der Bereithaltung für den Daten- oder Informationsempfang Rufbereitschaft nach den arbeits- beziehungsweise beamtenrechtlichen Regelungen.
HBS-Datenbank-Nr: 090202 /137
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