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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

5.3 Datenschutz
5.3.1 Informationen, Einweisung

Es gibt hierzu 2 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2008
Der Telearbeiter ist über die relevanten Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat Hard- und Software so einzurichten, dass sie den Telearbeiter bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen unterstützt. Vertrauliche Daten und Informationen hat der Telearbeiter so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /157
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