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Alle Rechte vorbehalten
| 5.3 | Datenschutz |
| 5.3.1 |
Informationen, Einweisung
Es gibt hierzu 2 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2008 |
| Der Telearbeiter ist über die relevanten Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat Hard- und Software so einzurichten, dass sie den Telearbeiter bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen unterstützt. Vertrauliche Daten und Informationen hat der Telearbeiter so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /157 |
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