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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.1 Ziele von Vereinbarungen
6.1.1 Positive Effekte für Beschäftigte und die Arbeitsorganisation

Es gibt hierzu 27 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011
Präambel
Das [Unternehmen] führt die mobile Arbeit in Form eines Pilotprojekts als weitere flexible Arbeitsform neben der Telearbeit ein.
Die im [Unternehmen] bei Beschäftigten und Vorgesetzten akzeptierte Telearbeit wird zur längerfristig besseren Vereinbarkeit des Familien- und Berufslebens bewilligt, vor allem wenn Kinder zu betreuen oder nahe Angehörige zu pflegen sind. Telearbeit ist stets langfristig angelegt (regelmäßig auf zwei Jahre mit der - zumeist auch genutzten - Option einer Verlängerung). Sie wird ausschließlich am stationären heimischen Arbeitsplatz ausgeübt.
Mit dem mobilen Arbeiten werden die Möglichkeiten flexiblen Arbeitens ausgeweitet. Mobiles Arbeiten im Sinne dieser Regelungen bezeichnet das Arbeiten außerhalb der Dienststelle aus den unter § 3 Absatz 1 genannten Gründen. Die mobile Arbeit wird in der Regel mit mobilen Arbeitsmitteln (z. B. Laptop [...] etc.) erbracht, die einen Fernzugriff auf die behördeninterne IT-Infrastruktur erlauben. Mobiles Arbeiten soll In erster Linie den Beschäftigten ermöglichen, Arbeits- und Privatleben besser miteinander zu vereinbaren. Es kann aber auch eingesetzt werden, um dem dienstlichen Interesse an Arbeitseffizienz und Erreichbarkeit - etwa auf Dienstreisen - besser Rechnung zu tragen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /201
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