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| 6.2 | Definition, Anlässe, Orte |
| 6.2.1 |
Home Office, alternierend
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Anonym 0 |
| Flexible Arbeitsformen Im Rahmen dieser GBV werden zwei unterschiedliche flexible Arbeitsformen geregelt: - Telearbeit Unter Telearbeit wird eine Beschäftigung verstanden, bei der ein Teil der Arbeit regelmäßig und planmäßig auch von zu Hause aus erledigt wird, wobei die Beschäftigten einen Tag oder mehrere Tage pro Woche von zu Hause und an den übrigen Tagen am betrieblichen Arbeitsplatz tätig sind. Die Telearbeit wird in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /267 |
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