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| 6.2 | Definition, Anlässe, Orte |
| 6.2.1 |
Home Office, alternierend
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 |
| § 3 Alternierendes Arbeiten Unter alternierendem Arbeiten ist jede auf Informations- und Kommunikationstechniken gestützte Tätigkeit zu verstehen, die in der Regel alternierend, in Einzelfällen auch ausschließlich, an einer häuslichen Arbeitsstätte des Mitarbeiters verrichtet wird, die mit der jeweiligen betrieblichen Arbeitsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist. Alternierendes Arbeiten in diesem Sinne fällt nicht unter die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG). Die außerbetrieblichen Arbeitsstätten sind arbeitsrechtlich als Teil des Betriebs zu qualifizieren. Grundsätzlich muss sich die Position oder die in Frage kommende Tätigkeit für ein alternierendes Arbeiten eignen. Tätigkeiten, die eine über die ganze Arbeitswoche erstreckende Präsenz an der betrieblichen Arbeitsstätte erfordern, sind vom Prinzip des alternierenden Arbeitens ausgeschlossen. Anträge auf alternierende Arbeit unterliegen dem Vorbehalt der Zustimmung durch den jeweiligen Vorgesetzten; die entsprechenden Vereinbarungen werden regelmäßig überprüft. Im Rahmen der Erprobung des alternierenden Arbeitens ist die mögliche Anzahl der Arbeitstage außerhalb der regulären Arbeitsstätte auf zwei Tage pro Woche zunächst begrenzt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /192 |
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