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| 6.2 | Definition, Anlässe, Orte |
| 6.2.1 |
Home Office, alternierend
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 |
| § 1 Begriffsbestimmung Alternierende Telearbeit Bei der alternierenden Telearbeit wird die Arbeit im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem/der Beschäftigten und der Verwaltung jeweils zu bestimmten, festgelegten Zeitanteilen wechselweise in der Dienststelle und zu Hause (Telearbeitsplatz) verrichtet. Dabei soll der Anteil der häuslichen Arbeit einen Mindestanteil von 30 % nicht unterschreiten. Familiäre Gründe (Betreuung oder Pflege von Kindern oder sonstigen Angehörigen) oder in der Person liegende Gründe (persönliche, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung, die in der Mobilität einschränkt) oder die Vollendung des 58. Lebensjahres, müssen nur vorliegen, wenn die alternierende Telearbeit länger als vier Jahre ausgeübt werden soll. Der Telearbeitsplatz ist über einen breitbandigen Internetzugang an das IT-Netz des [Unternehmens] angeschlossen. Die IT-Ausstattung wird im Rahmen der alternierenden Telearbeit grundsätzlich vom Dienstherrn gestellt. Die Nutzung privater Hardware ist ebenfalls möglich. Der Telearbeitsplatz muss die Arbeitsschutz-Anforderungen an einen IT-Arbeitsplatz erfüllen. Einzelregelungen zur alternierenden Telearbeit sind im Anhang A enthalten. Anlassbezogene Telearbeit Die anlassbezogene Telearbeit beruht ebenfalls auf einer freiwilligen Vereinbarung. Im Vergleich zu der alternierenden Telearbeit ist der Anteil der von zu Hause verrichteten Arbeit jedoch deutlich geringer (grundsätzlich nicht mehr als sechs Kernarbeitsstunden in der Woche). Sie dient ausschließlich dazu, bei unvorhersehbaren Situationen (z. B. Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Einschränkung in der Mobilität) im Einzelfall oder bei regelmäßig wiederkehrenden familiären Situationen mit geringem zeitlichem Umfang häusliche Arbeit zu ermöglichen. Eine feste IT-Ausstattung wird nicht zur Verfügung gestellt. Die Beschäftigten nutzen in der Regel eigene Endgeräte (PC, Laptop) oder können sich für den konkreten Anlass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten auch ein dienstliches Endgerät ausleihen. Einzelregelungen zur anlassbezogenen Telearbeit sind im Anhang B enthalten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /221 |
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