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| 6.2 | Definition, Anlässe, Orte |
| 6.2.2 |
Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten
Es gibt hierzu 19 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 |
| III. Mobiles Arbeiten § 14 Teilnahmevoraussetzungen Mobiles Arbeiten kann situativ aus folgenden Gründen vereinbart werden: - wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen (z. B. außergewöhnliche Arbeitsaufträge, Bearbeitung von Lernprogrammen bei dienstlichem Interesse), - wenn eine besondere persönliche und/oder familiäre Situation dies erfordert oder - wenn in Verbindung mit einer Dienstreise arbeitsökonomische Gründe dafür sprechen. Die Teilnahme am mobilen Arbeiten erfolgt auf freiwilliger Basis auf Initiative der Beschäftigten oder auf Vorschlag der unmittelbaren Führungskraft auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung zwischen Führungskraft und Mitarbeiterin/Mitarbeiter. Ein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten besteht nicht. Für die Dauer der Bewilligung der mobilen Arbeit stellt das [Unternehmen] den Beschäftigten lediglich einen MAP im Rahmen der Ausstattungsrichtlinien (Dienstpostenbezogenes oder Team-MAP) zur Verfügung, der über Einwahlmöglichkeiten in die Dienststelle über UMTS oder HSDPA, analogem Telefonanschluss, DSL-Anschluss verfügt. Aufgrund der technischen Rahmenparameter kann für die UMTS/HSDPA-Verbindung keine Garantie bezüglich Verfügbarkeit oder Performance gegeben werden. Eine private Nutzung des MAP ist nicht zulässig. Weitere Hard- und Software wird nicht bereitgestellt. Die Aushändigung des MAP für das mobile Arbeiten ist durch die unmittelbare Führungskraft zu dokumentieren und zu überwachen. Die Bestandsverwaltung der MAP durch den RITS bleibt davon unberührt. § 15 Arbeitszeit und Zeiterfassung Die mobile Arbeit ist auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu begrenzen. Mobiles Arbeiten kann auch außerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens geleistet werden. Für die Lage und Dauer der Arbeitszeit beim mobilen Arbeiten sind die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. Im Wege des mobilen Arbeitens geleistete Arbeitsstunden sind Arbeitszeit, die mit Bestätigung der unmittelbaren Führungskraft, z. B. über Korrekturbeleg, in das Zeiterfassungssystem übernommen wird. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /226 |
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