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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.2 Definition, Anlässe, Orte
6.2.2 Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten

Es gibt hierzu 19 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Branchenübergreifend 2016
§ 2 Definition Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten ermöglicht eine flexible Aufteilung des Arbeitens auf den Betrieb und Arbeitsorte außerhalb des Betriebes sowie - im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen - eine Flexibilisierung der Lage der Arbeitszeit außerhalb des Betriebes.
Einen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erbringt der Mitarbeiter innerhalb des betrieblichen Bereichs, der andere Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit kann an (ggfs. wechselnden) Arbeitsorten, außerhalb des betrieblichen Bereichs erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter an Bildschirmgeräten arbeitet oder sonstige, nicht an Bildschirmgeräte gebundene Arbeitsaufgaben erledigt.
Nicht unter den Begriff des Mobilen Arbeitens fallen (alternierende) Telearbeit, Zeiten in Ruf- und Störfallbereitschaft sowie Arbeiten auf Geschäftsreisen und Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsaufgabe als solche außerhalb des betrieblichen Bereichs erbracht werden müssen (z. B. Kundenbesuche, Messen).

Eine Veränderung der im Arbeitsvertrag festgelegten Regelungen zum Arbeitsort des Mitarbeiters erfolgt durch das Mobile Arbeiten nicht. Der Mitarbeiter bleibt auch bei Inanspruchnahme des Mobilen Arbeitens Mitarbeiter der jeweiligen Rechtseinheit am jeweiligen Standort. Der dem Mitarbeiter im Betrieb zustehende geeignete Arbeitsplatz steht weiterhin und ohne jede Einschränkung zur Verfügung.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /266
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