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| 6.2 | Definition, Anlässe, Orte |
| 6.2.2 |
Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten
Es gibt hierzu 19 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012 |
| Begriffserklärungen Das kurzzeitige, externe Arbeiten liegt vor, wenn der Mitarbeiter seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung kurzzeitig, also nicht auf Dauer an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort (Dienstort) erbringt und dies nicht im Rahmen einer Dienstreise erfolgt. Aufwendungsersatz bei Dienstreisen regelt die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie. Andere Formen von externer Arbeit sind von dieser GBV nicht erfasst; Regelungen hierzu sind separat zu vereinbaren. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /207 |
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