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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.2 Definition, Anlässe, Orte
6.2.2 Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten

Es gibt hierzu 19 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012
Begriffserklärungen
Das kurzzeitige, externe Arbeiten liegt vor, wenn der Mitarbeiter seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung kurzzeitig, also nicht auf Dauer an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort (Dienstort) erbringt und dies nicht im Rahmen einer Dienstreise erfolgt. Aufwendungsersatz bei Dienstreisen regelt die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie.
Andere Formen von externer Arbeit sind von dieser GBV nicht erfasst; Regelungen hierzu sind separat zu vereinbaren.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /207
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