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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.2 Definition, Anlässe, Orte
6.2.2 Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten

Es gibt hierzu 19 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2012
§ 2 Begriffe
Mobile Arbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung liegt vor, wenn die Beschäftigten ihre Tätigkeit mit Informations- und Kommunikationstechnik in der betrieblichen Arbeitsstätte, der häuslichen Wohnung oder einem anderen Ort erbringen. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten sie unter Nutzung ihres persönlichen Accounts und der Verwendung persönlicher Passworte Zugang zu den Informationsmanagement-Services des Unternehmens.

Zuständige Leitungsebene im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist
- bei Leitern/Leiterinnen 2 und 2a die Leitungsebene 1 und
- bei allen übrigen Beschäftigten die Leitungsebene 2.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /220
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