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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.2 Definition, Anlässe, Orte
6.2.2 Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten

Es gibt hierzu 19 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014
Begriffsbestimmungen
Mobiles Arbeiten liegt vor, wenn ein Mitarbeiter gelegentlich oder an fest vereinbarten Wochentagen außerhalb des Betriebes dienstlich mobil tätig ist. Dabei ist unerheblich, ob der Mitarbeiter an Bildschirmgeräten arbeitet oder sonstige, nicht an Bildschirmgeräte gebundene Arbeitsaufgaben erledigt.

Alternierende Telearbeit ist eine Sonderform des mobilen Arbeitens. Ein Mitarbeiterarbeitet in alternierender Telearbeit, wenn er an regelmäßigen und mit dem disziplinarischen Vorgesetzten schriftlich fest vereinbarten Wochentagen an seinem häuslichen Arbeitsplatz tätig ist. Im Folgenden wird unter dem Begriff "Vorgesetzter" immer der unmittelbare disziplinarische Vorgesetzte verstanden.

Nicht unter die Begriffe "mobiles Arbeiten" bzw. "alternierende Telearbeit" fallen Zeiten in Ruf-, Heim- oder Störfallbereitschaft, auf Geschäftsreisen und Arbeit in Bereichen, in denen für das Arbeiten außerhalb des Betriebs Sonderregelungen geschaffen wurden (siehe z. B. GBV [...]). Ebenfalls nicht unter den Begriff "mobiles Arbeiten" fallen Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsaufgabe außerhalb des Betriebs erbracht werden müssen (z. B. Kundenbesuche, Messen).
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /221
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