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| 6.2 | Definition, Anlässe, Orte |
| 6.2.2 |
Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten
Es gibt hierzu 19 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 |
| § 2 Definition Mobile Arbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist derjenige Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, der außerhalb des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes, in der Regel unter Nutzung von mobilen Informations- und Kommunikationsmitteln erbracht wird. Anders als bei der förmlich vereinbarten Telearbeit wird keine dauerhafte Büroplatzumgebung zu Hause oder an einem anderen Ort eingerichtet. Mobile Arbeit eignet sich sowohl für kurzfristige und einmalige Abwesenheiten vom Dienstgebäude als auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für längerfristige Regelungen, für die Telearbeit nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Als Mobile Arbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung gilt sowohl die kurzfristige und einmalige Abwesenheit vom Dienstgebäude als auch die längerfristige Abwesenheit auf Basis einer gesonderten Vereinbarung. Das Beschäftigungsverhältnis und die Zuordnung zu einem Standort/Dienstort bleiben in ihrer bestehenden Form unberührt. Lediglich der Ort der Arbeitsleistung wird flexibilisiert. Die Beschäftigung im Rahmen der Mobilen Arbeit erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Mobile Arbeit. Ebenso darf kein/e Mitarbeitende/r dazu angehalten werden, einen Antrag auf Mobiles Arbeiten zu stellen. Die genaue Ausgestaltung der Mobilen Arbeit wird zwischen der oder dem Beschäftigten und [der Firma] unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse festgelegt. Bestehende betriebliche Regelungen gelten sinngemäß weiter, sofern in dieser Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Beschäftigten können in der Regel bis zu fünfzig Prozent der Wochenarbeitszeit als Mobile Arbeit wahrnehmen. Präsenzzeiten am Dienstort, insbesondere feste Präsenztage, die regelmäßig eine gleichzeitige Anwesenheit aller Mitglieder einer Arbeitseinheit an mindestens einem Arbeitstag pro Woche gewährleisten, sind sicherzustellen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /264 |
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