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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.1 |
Grundsätze
Es gibt hierzu 26 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 |
| Anhang C - Mobile Arbeit § 1 Grundsätze Das [Unternehmen] steht der Einführung neuer Technologien (hier unter dem Aspekt des mobilen Arbeitens) bei der Aufgabenerledigung grundsätzlich offen gegenüber. Mobile Arbeit, d. h. der dauerhafte Besitz und die Nutzung des Token, beruhen außerhalb von Dienstreisen auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und unterliegen daher nicht der Disposition des/der Vorgesetzten. Mobile Arbeit findet während der individuellen Arbeitszeit im Sinne der Dienstvereinbarung über die Regelung der täglichen Arbeitszeit statt. Die "Regelungen zur Erreichbarkeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit" (Anlage zur Dienstvereinbarung über die Regelung der täglichen Arbeitszeit) gelten entsprechend. § 2 Voraussetzungen Der Zugang zu mobiler Arbeit wird grundsätzlich gewährt: - auf Antrag (Anlage 1) allen Führungskräften im höheren Dienst laut Organigramm des Hauses; - auf Antrag (Anlage 2) allen Beschäftigten an solchen Arbeitsplätzen, bei denen ein dienstliches Interesse oder im Einzelfall eine dienstliche Notwendigkeit für einen externen Web-Zugang besteht. Hierzu gehören insbesondere Beschäftigte in Arbeitsbereichen mit häufig wechselnden Einsatzorten, die auch während der Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Dienststelle eine besondere Erreichbarkeit erfordern - verbunden mit hohem Kommunikationsaufkommen und der Notwendigkeit, jederzeit auf umfangreiche aktuelle Daten respektive IT-Ressourcen zugreifen zu können (z. B. mit hohem Dienstreiseaufkommen). Das dienstliche Interesse ist von den direkten Vorgesetzten zu bestätigen. - auf Antrag (Anlage 3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die z. B. wegen Elternzeit oder als Sozialreferent/in vorübergehend nicht im [Unternehmen] beschäftigt sind. Hierbei wird die Zugriffsmöglichkeit auf die Portaldienste des [Unternehmens] beschränkt. Ein Zugriff über die [...]-Terminalserverlösung ist nicht möglich. Die mobile Arbeit ist ausnahmsweise und vorübergehend auf formlosen Antrag mit Zustimmung des unmittelbaren Vorgesetzten bei kurzfristig auftretenden persönlichen Verpflichtungen an Arbeitsplätzen zulässig, die grundsätzlich für die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz geeignet sind. Anträge zu den Absätzen 1a und 1b sind über den/die jeweilige/n Vorgesetzte/n unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 und 4 der Dienstvereinbarung dem IT-Referat zuzuleiten. Anträge zu Absatz 1c sind über das Personal-Referat zuzuleiten. Eine kurzfristig erforderliche leihweise Ausgabe des Tokens ist im Einzelfall außerhalb des Antragsverfahrens möglich. Das [Unternehmen] ist berechtigt, nach vorheriger Unterrichtung des Personalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen die Mobile Arbeit aus wichtigem Grund, der in der Person der/des Beschäftigten liegt oder aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsrichtlinie zur Nutzung von mobilen Arbeitsmöglichkeiten über Fernzugriff, sofort abzubrechen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /221 |
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