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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.1 Grundsätze

Es gibt hierzu 26 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2013
§ 2 Home Office-Arbeit
Bei der Home Office-Arbeit wird die bisher in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin zu erbringende Arbeitsleistung teilweise in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers verlagert und ist dort, unterstützt durch moderne Kommunikationsmittel, zu erbringen. Die Arbeitszeit wird somit teilweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (nachfolgend "Home Office") und teilweise im Betrieb der Arbeitgeberin erbracht.

Die Home Office-Arbeit ist sowohl regelmäßig als auch unregelmäßig möglich. Im Falle der unregelmäßigen Home Office-Arbeit sind die gewünschten Tage in der Regel mit einer Frist von drei Tagen vorab mit dem Vorgesetzten abzustimmen. Von dieser Regel kann sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, sofern Letzteres durch betriebliche Gründe gerechtfertigt ist.

Aufgrund der Home Office-Arbeit darf der Arbeitnehmer beim beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.

§ 3 Prinzip der doppelten Freiwilligkeit
Die Home Office-Arbeit ist für die Arbeitgeberin und den Arbeitnehmer freiwillig. Ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht.

Die Home Office-Arbeit kommt nur bei solchen Arbeitnehmern in Frage, die zum Zeitpunkt des Beginns mindestens sechs Monate ununterbrochen bei der Arbeitgeberin beschäftigt waren.

Bei einer Ablehnung der generellen Einrichtung der Möglichkeit von Home Office-Arbeit durch den Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer wird die Angelegenheit zwischen dem Fachbereich, Personalbereich und dem Betriebsrat besprochen. Bei einer Ablehnung durch den Arbeitnehmer dürfen diesem keine Nachteile entstehen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /241
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