http://www.boeckler.de/Seite
Alle Rechte vorbehalten
| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.1 |
Grundsätze
Es gibt hierzu 26 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Bildungseinrichtung 2010 |
| § 1 Allgemeine Grundsätze An der [Firma] soll Tele- und Heimarbeit ausschließlich alternierend angeboten werden. Alternierende Tele- und Heimarbeit liegt dann vor, wenn die oder der Beschäftigte ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit teilweise in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte (Tele-/Heimarbeitsplatz) und teilweise in der betrieblichen Arbeitsstätte ([Firma]) erbringt. Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn die bzw. der Beschäftigte zu Hause oder in einem Raum, der ihr bzw. ihm von Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, arbeitet. Bei Telearbeit ist eine PC-gestützte Kommunikationsverbindung zur [Firma] erforderlich, bei einer Heimarbeit besteht diese Notwendigkeit nicht. Der Arbeitsplatz an der [Firma] bleibt erhalten, der bisherige Status der bzw. des Beschäftigten bleibt unberührt. Lediglich die tägliche Arbeitszeit wird den Erfordernissen der Tele-/Heimarbeit angepasst. Die Teilnahme an der Tele-/Heimarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis auf der Grundlage eines Antrages (siehe Anlage 1). Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Tele- /Heimarbeitsplatzes. Die konkrete Ausgestaltung der Tele-/Heimarbeit wird zwischen der bzw. dem Beschäftigten und der Dienststelle unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse in der Teilnahmevereinbarung (siehe Anlage 2) festgelegt. Beschäftigte werden durch Tele-/Heimarbeit in ihrem beruflichen Fortkommen sowie der Fort- und Weiterbildung nicht benachteiligt. Die Einbindung der an der alternierenden Tele-/Heimarbeit teilnehmenden Beschäftigten in den internen Informationsfluss wird gewährleistet. Die arbeitsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften finden weiter Anwendung. Bereits bestehende dienstliche Regelungen gelten unverändert bzw. sinngemäß weiter, soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Rechte der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung sowie die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der Frauenbeauftragten bleiben unberührt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /196 |
| Textauszug 2 von 26 | « vorheriger | nächster » |