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Alle Rechte vorbehalten
| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.1 |
Grundsätze
Es gibt hierzu 26 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 |
| § 3 Grundsätze zum Mobilen Arbeiten Grundsätzlich können alle Mitarbeiter entsprechend § 1 Nr. 3 dieser Vereinbarung am Mobilen Arbeiten teilnehmen. Die Teilnahme am Mobilen Arbeiten erfolgt nach dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Die Teilnahme am Mobilen Arbeiten kann versagt werden, sofern betriebliche Gründe oder im Ausnahmefall in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dem entgegenstehen. Lehnt die Führungskraft den Wunsch des Mitarbeiters nach der Teilnahme an Mobiler Arbeit ab, teilt sie dies dem Mitarbeiter mündlich, auf dessen Wunsch auch in Textform in angemessener Zeit, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen mit. Finden die Führungskraft und Mitarbeiter im Dialog keine gemeinsame Lösung, kann die lokale Personalabteilung und/oder der lokale Betriebsrat hinzugezogen werden. Bei Teilnahme am Mobilen Arbeiten ist insbesondere die angemessene Einbindung des Mitarbeiters in den betrieblichen Arbeitsalltag sowie in das betriebliche Sozialgefüge sicherzustellen. In diesem Sinne stimmen sich Führungskraft und Mitarbeiter über den zeitlichen Umfang des Mobilen Arbeitens ab. Mitarbeiter und Führungskraft stimmen im Vorfeld des Mobilen Arbeitens situations- und aufgabenbezogen die konkrete Ausgestaltung des Mobilen Arbeitens, insbesondere die folgenden Punkte ab: - die Sicherstellung der gegenseitigen Information sowie - die Ausgestaltung der Erreichbarkeit des Mitarbeiters für Führungskraft, Kollegen und Kunden. Sofern nichts Abweichendes zwischen Führungskraft und Mitarbeiter vereinbart wird, ist die Erreichbarkeit des Mitarbeiters grundsätzlich in gleichem Umfang wie im Rahmen der Tätigkeit am innerbetrieblichen Arbeitsplatz sicherzustellen. Die rechtzeitige Abstimmung für die Inanspruchnahme des Mobilen Arbeitens obliegt dem Mitarbeiter. Dem Mitarbeiter entstehen durch die Inanspruchnahme des Mobilen Arbeitens keine Nachteile hinsichtlich des Zugangs zu Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie der beruflichen Weiterentwicklung. Das Recht des Mitarbeiters, an Abteilungs- und Betriebsversammlungen sowie an Schwerbehindertenversammlungen teilzunehmen, bleibt durch die Inanspruchnahme des Mobilen Arbeitens ebenfalls unberührt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /266 |
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