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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.1 Grundsätze

Es gibt hierzu 26 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016
§ 1 Grunsätze mobile working
Bei mobile working wird die im Rahmen der tarifvertraglichen bzw. der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringende Arbeitsleistung, unterstützt durch Geräte und Einrichtungen der dezentralen Informationsverarbeitungs- oder Kommunikationstechnik, an wechselnden Örtlichkeiten, innerhalb und außerhalb der 1. Tätigkeitsstätte bzw. betrieblich veranlassten Arbeitsorten erbracht. Schwerpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung ist die betriebliche Arbeitsstätte. Die betriebliche Arbeitsstätte bleibt die 1. Tätigkeitsstätte.

Mobile working, gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Arbeit auch außerhalb der 1. Tätigkeitsstätte und außerhalb betrieblich veranlasster Arbeitsorte zu erbringen. Eine Verpflichtung, die Arbeitsleistungen außerhalb der 1. Tätigkeitsstätte und außerhalb von betrieblich veranlassten Arbeitsorten zu erbringen, besteht für den Arbeitnehmer nicht. Arbeitnehmer können die Teilnahme am mobile working ohne Angabe eines Grundes ablehnen. Aus der Nichtteilnahme am mobile working dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

Die Entscheidung, ob für den Bereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, mobile working generell als Arbeitsform vorgesehen ist, liegt beim Arbeitgeber. Gleiches gilt für die spätere Herausnahme eines Bereiches.

Ergebnisniederschrift zu § 1 Abs. 3:
Die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Eine individuelle Teilnahme am mobile working erfolgt nicht, wenn eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen der Teilnahme entgegensteht:
- betriebliche Belange (z. B. Art der Tätigkeit/Funktion (aufgabenbezogen), Datenschutzerfordernisse, technische Bedingungen),
- in der Person liegende Hinderungsgründe,
- sonstige Umstände (z. B. ungeeignete räumliche Voraussetzungen, unzureichende Netzversorgung).

Ergebnisniederschrift zu § 1 Abs. 4 2. Spiegelstrich: Unter "in der Person liegenden Hinderungsgründe" sind auch Gründe im Verhalten und/oder dem Leistungsverhalten zu verstehen, die aus Sicht des Arbeitgebers das Risiko begründen, dass der Arbeitnehmer im mobile working seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen wird.

Liegt vor der Gewährung eine der in Absatz 4, Spiegelstrich 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme des Arbeitnehmers am mobile working nicht vor und lehnt der Arbeitgeber die Teilnahme des Arbeitnehmers deshalb ab, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen (Ablehnung).

Entfällt nach der Gewährung einer der unter Abs. 4, Spiegelstrich 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, so kann mobile working unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen mit entsprechender Fristsetzung durch den Arbeitgeber beendet werden (Widerruf). Nach der Beendigung ist die Arbeitsleistung entsprechend den Bedingungen vor Inanspruchnahme des mobile working zu erbringen.

Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist die Ablehnung bzw. der Widerruf schriftlich zu begründen.

Ist der Arbeitnehmer mit der Ablehnung (auf Basis einer individuellen Entscheidung) bzw. des Widerrufs der Möglichkeit zum mobile working nicht einverstanden, wird auf sein Verlangen ein Eskalationsgespräch mit dem Betriebsrat und der Führungskraft anberaumt mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verständigung.

Sofern in diesem Gespräch keine Verständigung möglich ist, erfolgt eine weitere Eskalation auf der Ebene des Betriebsratsvorsitzenden und der nächsthöheren Führungskraft. Hier soll eine Verständigung herbeigeführt werden. Im übrigen gilt das Betriebsverfassungsgesetz.

Protokollnotiz: Im Rahmen des Eskalationsverfahrens sind die Zeitpunkte des Beginns bzw. des Widerrufes der Teilnahme am mobile working einzubeziehen.

Die Teilnahme und Durchführung an mobile working erfolgt im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Rahmenbedingungen, die in Form einer Betriebsvereinbarung festzulegen sind. In dieser sind die konkreten Modalitäten beschrieben. In der Betriebsvereinbarung ist auch der Zeitpunkt der Einführung der Möglichkeit zur Nutzung der Arbeitsform mobile working zu definieren. Die bestehenden örtlichen Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit finden Anwendung und sind bei Bedarf, im Rahmen der Einführung mobile working zu ergänzen bzw. anzupassen. In Anwendung der durch die Betriebsvereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen erfolgt die individuelle Ausgestaltung des mobile working zwischen Arbeitnehmer und Führungskraft.

Ergebnisniederschrift:
Es besteht Einigkeit dahingehend, dass das Initiativrecht zur Festlegung der Bereiche, in denen die Arbeitsform mobile working erfolgen soll, ausschließlich beim Arbeitgeber liegt.

Um die Bindung und den sozialen Kontakt zum Team sowie den Informationsfluss zu erhalten und der Anforderung des Absatzes 1 zu entsprechend, ist die hinreichende Anwesenheit innerhalb der jeweiligen Arbeitswoche in der Betriebsstätte erforderlich.

Die Arbeitnehmer werden über die Regelungen zur Arbeitszeit, des Arbeitsschutzes und weiteren, für die mobile working maßgeblichen Regelungen in geeigneter Art und Weise (im Rahmen der betrieblichen, fachlichen Fortbildung) unterrichtet.

Die Erreichbarkeit ist unter Berücksichtigung der für mobile working geltenden tarifvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen durch den Arbeitnehmer sicherzustellen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /272
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