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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.1 |
Grundsätze
Es gibt hierzu 26 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016 |
| § 8 Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte bzw. außerhalb betrieblich veranlasster Arbeitsorte Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung im Rahmen der tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen zu mobile working an von ihm gewählten Örtlichkeiten erbringen. Dabei hat der Arbeitnehmer zu beachten, dass die Erfüllung der Arbeitsleistung am jeweils von ihm gewählten Arbeitsort möglich ist. Dies gilt insbesondere im Bezug auf etwaig notwendige Erreichbarkeit, die Sicherstellung von Datenschutz und Vertraulichkeit (§ 5) und die Angemessenheit und Geeignetheit der Arbeitsumgebung. Der Arbeitnehmer wird in geeigneter Art und Weise über die arbeits- und gesundheitsschutzrechtlichen Bestimmungen unterrichtet (z. B. betrieblich, fachliche Fortbildung, WebEx). Absatz 1 gilt eingeschränkt, sofern konkrete betriebliche Belange dem entgegenstehen. Betriebliche Belange sind z. B. Präsenzveranstaltungen/-meetings oder besondere Anforderungen an Vertraulichkeit und Datenschutz. Näheres soll in der Betriebsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 10 geregelt werden. Ist zwischen dem Arbeitnehmer und der Führungskraft für eine bestimmte Zeit mobile working vereinbart worden, ist diese Vereinbarung grds. verbindlich. Sollte aus konkreten betrieblichen Belangen die Anwesenheit des Arbeitnehmers in der 1. Tätigkeitsstätte trotzdem aus Sicht des Arbeitgebers notwendig sein, kann der Arbeitgeber das Erscheinen des Arbeitnehmers verlangen. Bei der Entscheidung, ob der Arbeitnehmer zur 1. Tätigkeitsstelle kommen muss, sind die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Näheres soll in der Betriebsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 10 geregelt werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /272 |
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