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Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.1 Grundsätze

Es gibt hierzu 26 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011
§ 1 Grundsatz
Gegenstand dieser Regelungen ist ausschließlich die freiwillige Inanspruchnahme von mobilem Arbeiten. Bestehende Rechte der Beschäftigten (wie etwa auf Sonderurlaub) bleiben unberührt.

Das Dienstverhältnis der Beschäftigten bleibt unberührt. Lediglich die Verpflichtung, den Dienst in der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zu leisten, wird den Erfordernissen der mobilen Arbeit angepasst.

Auf mobiles Arbeiten besteht kein Rechtsanspruch. Insbesondere können mobile Arbeitsmittel nur im Umfang der dienstlich vertretbaren Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Die Ausgabe von mobilen IT-Arbeitsmitteln für einzelne Dienstreisen unterliegt nicht diesen Regelungen.

§ 2 Benachteiligungsverbot
Mobiles Arbeiten darf sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang der Beschäftigten auswirken und in der dienstlichen Beurteilung nicht negativ berücksichtigt werden. Gleichermaßen dürfen andere Beschäftigte gegenüber mobil arbeitenden Beschäftigten nicht benachteiligt werden.

Die Anwendung von Informationstechnik darf auch im Rahmen von mobiler Arbeit zur Verhaltens- und Leistungskontrolle nur mit Zustimmung des Personalrates und nur im Rahmen der üblichen Dienst- und Fachaufsicht verwendet werden. Von der Einleitung und dem Inhalt solcher Kontrollmaßnahmen sind die betroffenen Beschäftigten vorher zu unterrichten.

§ 3
Voraussetzungen für mobiles Arbeiten
Für die Teilnahme am mobilen Arbeiten müssen bei den Beschäftigten besondere persönliche oder dienstliche Gründe vorliegen:
- Persönliche Gründe rechtfertigen mobiles Arbeiten regelmäßig nur dann, wenn sie vorübergehender Natur sind. In Betracht kommen insbesondere Erkrankungen von Kindern und anderen Familienangehörigen, die einen Betreuungsbedarf auslösen, sowie Betreuungsengpässe (z. B. der Ausfall der Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit). Auch die Wiedereingliederungsphase in den Dienst nach dem sogenannten "[Ort] Modell" kann mobile Arbeit rechtfertigen.
- Langfristig angelegte persönliche Gründe können ausnahmsweise mobiles Arbeiten rechtfertigen, wenn Telearbeit als Hilfe ungeeignet ist oder Telearbeit zwar künftig in Betracht kommt, jedoch bei einem unvorhersehbar eingetretenen Bedarf nicht rechtzeitig bereitgestellt werden kann. Zudem kann mobile Arbeit eingesetzt werden, wenn sie nötig ist, um die Arbeitsfähigkeit schwerbehinderter Menschen zu begründen, zu erhalten oder wiederherzustellen.
- Als dienstliche Gründe für mobiles Arbeiten kommen insbesondere häufige Dienstreisen, besondere mit Wochenend- oder Abendarbeit verbundene Belastungsspitzen sowie Tätigkeiten in Führungspositionen In Betracht, die ein hohes Maß an Flexibilität erfordern.

Darüber hinaus müssen auf Seiten der Beschäftigten folgende Voraussetzungen vorliegen:
- eine vorangegangene Tätigkeit im [Unternehmen], durch die eine ausreichende Einarbeitung gewährleistet ist; bei langfristig angelegter mobiler Arbeit ist insoweit eine mindestens einjährige Tätigkeit im [Unternehmen] sowie eine Bestätigung der Vorgesetzten Person über die ausreichende Einarbeitung auf dem Dienstposten erforderlich;
- bei langfristig angelegter mobiler Arbeit eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 19 Wochenstunden;
- gute IT-Kenntnisse, die selbstständiges Arbeiten mit Standardanwendungen und einer mobilen IT-Ausstattung erlauben;
- die Fähigkeit, selbstständig und eigenverantwortlich nach Zielvorgaben sowie in hohem Maße flexibel zu arbeiten;
- die Bereitschaft, Arbeitsort und Arbeitszeit auch kurzfristig den aktuellen dienstlichen Erfordernissen anzupassen.

Soweit dies zur Integration schwerbehinderter Menschen erforderlich ist, können die Mindestzeit für die Einarbeitung und die wöchentliche Mindestarbeitszeit unterschritten werden.

Mobiles Arbeiten setzt auch die Eignung des jeweiligen Dienstpostens der Beschäftigten voraus. Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang
- eine spontane, persönliche Kommunikation erforderlich ist,
- eine persönliche Anwesenheit in der Dienststelle notwendig ist,
- Aufgaben vorhanden sind, die für einen begrenzten Zeitraum in angemessener Weise auch außerhalb der Dienststelle erledigt werden können,
- der jederzeitige, spontane und ortsgebundene Zugriff auf zentral gelagerte Ressourcen (z. B. Akten) erforderlich ist,
- die zu bearbeitenden Informationen vertraulich behandelt werden müssen,
- bei langfristig angelegter mobiler Arbeit die Arbeitsergebnisse messbar sind oder die Tätigkeiten ergebnisorientiert bewertet werden können.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /201
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