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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.1 Grundsätze

Es gibt hierzu 26 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Forstwirtschaft 2011
§ 1 Grundsatz
Mit den Beschäftigten kann die Teilnahme am Modell FAO [Flexibilisierung der Arbeitsorganisation] vereinbart werden, wenn in ihrer Person Gründe liegen, die der Zielsetzung des Modells entsprechen, sich die Art ihrer dienstlichen Aufgaben für eine teilweise Verlagerung in die Wohnung eignet und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Auf freiwilliger Basis unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange kann FAO auf Antrag gewährt werden.

Diese Vereinbarung gilt unterschiedslos für weibliche und männliche Beschäftigte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

Das Dienstverhältnis der Beamtinnen/Beamten und das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bleibt in seiner bestehenden Form unberührt; lediglich die Verpflichtung, den Dienst an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, wird den Erfordernissen des Modells FAO durch schriftliche Vereinbarung beziehungsweise Nebenabrede zum Arbeitsvertrag angepasst.

Die Beschäftigten können ihren Dienst in der Regel bis zur Hälfte ihrer wöchentlichen Arbeitszeit statt in der Dienststelle in ihrer Wohnung leisten.

Die genaue Ausgestaltung der FAO wird zwischen den Beschäftigten und der personalführenden Dienststelle unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse durch schriftliche Einzelvereinbarung (Anlage 1 und 2) festgelegt.

Alle dienstlichen Regelungen gelten sinngemäß auch für die FAO, soweit in dieser Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt.

Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Modell FAO besteht nicht.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /217
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