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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.1 Grundsätze

Es gibt hierzu 26 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2013
Grundsätze zur Mobilarbeit
Mobilarbeit wird von Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat ausdrücklich befürwortet. Grundsätzlich können alle Mitarbeiter an der Mobilarbeit teilnehmen, sofern dies mit der Arbeitsaufgabe vereinbar ist.
Mobilarbeit ist für den Mitarbeiter freiwillig.
Zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem sind im Vorfeld der Teilnahme an bzw. Durchführung von Mobilarbeit abzustimmen:
- die Art und Weise der gegenseitigen Information, wenn mobil gearbeitet wird,
- die Verteilung der Arbeitszeiten und
- die Aufteilung der Arbeit zwischen Büro- und Mobilarbeit.

Betriebliche und persönliche Erfordernisse und Interessen sind stets zu berücksichtigen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung bestehenden Abmachungen (z. B. zur Telearbeit) gelten als getroffene Absprachen in diesem Sinne.
Eine Ober- bzw. Untergrenze an Mobilarbeitstagen und -Zeiten wird durch diese Betriebsvereinbarung nicht vorgegeben. Mobilarbeit erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und bedeutet daher keine Erweiterung von Kapazitäten. Einzuhalten sind hierbei die jeweils geltenden gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen.
Mobilarbeit ist so zu gestalten, dass eine angemessene Einbindung in den betrieblichen Arbeitsalltag und in das betriebliche Sozialgefüge sichergestellt ist. Die virtuelle Online-Teilnahme an Team-/Gruppenrunden ist unter Berücksichtigung von 6.3 und 6.4 möglich.
Auf Wunsch des Mitarbeiters oder Vorgesetzten werden getroffene Absprachen zur Mobilarbeit überprüft und im gegenseitigen Einvernehmen entweder bestätigt, geändert oder aufgehoben.
[...] Mobilarbeit hat keine Auswirkungen auf geltende Regelungen zum Fahrtkostenzuschuss. Standortbezogene Regelungen zum Fahrtgeld bleiben unberührt. Grundsätzlich stellt das Pendeln zwischen Büroarbeitsplatz und Mobilarbeitsplatz keine Dienstreise dar.

Fortbestehende Rechte
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt. Rechte und Pflichten aus dieser Betriebsvereinbarung sind zu berücksichtigen.
Der jeweilige Standortbetriebsrat bleibt im Rahmen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben in vollem Umfang zuständig.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /219
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