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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.1 |
Grundsätze
Es gibt hierzu 26 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 |
| Grundsätze Mobiles Arbeiten ermöglicht eine flexible Aufteilung des Arbeitens auf den Betrieb und Arbeitsorte außerhalb des Betriebes sowie - im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen - eine flexible Verteilung der Arbeitszeit außerhalb des Betriebes. Zeichnet sich ab, dass die übertragenen Aufgaben nicht im abgestimmten Arbeitszeitrahmen erledigt werden können, kann ein klärendes Gespräch zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter geführt werden. Mobiles Arbeiten dient nicht dazu, die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ) zu erhöhen oder zu reduzieren. Grundsätzlich soll mobiles Arbeiten ermöglicht werden. Das gilt nicht, soweit mobiles Arbeiten aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist (z. B. SAN, USS). Lehnt der Vorgesetzte mobiles Arbeiten für seine Abteilung ab, hat er dies gegenüber den betroffenen Mitarbeitern zu begründen, vorgetragene Einwände zu prüfen und etwaige Alternativen zu diskutieren. Kommt keine Einigung zustande, können die Mitarbeiter den Eskalationsweg (Ziff. 13) beschreiten. Ist mobiles Arbeiten in einer Abteilung grundsätzlich möglich, einigen sich Mitarbeiter und Vorgesetzter über die konkrete Ausgestaltung des mobilen Arbeitens. Kommt keine Einigung zustande, kann der Eskalationsweg (Ziff. [...]) beschriften werden. Für Mitarbeiter besteht keine Verpflichtung zu mobilem Arbeiten. Bei mobilem Arbeiten mit Auslandsbezug (z. B. ein in Frankreich wohnender Mitarbeiter arbeitet in Deutschland) ist mobiles Arbeiten nur möglich, sofern und soweit sich hierdurch die Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Mitarbeiters nicht ändert. Über die Bereiche/Abteilungen, in denen mobiles Arbeiten grundsätzlich abgelehnt wird (siehe Ziffer 2 Absatz 3), werden auf Wunsch der örtliche Betriebsrat und die örtliche SBV unverzüglich informiert. Der Mitarbeiter bleibt auch bei mobilem Arbeiten Mitarbeiter der jeweiligen Rechtseinheit am jeweiligen Standort. Die Parteien sind sich darüber einig, dass gesetzliche, tarifliche und betriebliche Regelungen - sofern sie in dieser Konzernbetriebsvereinbarung nicht abweichend geregelt werden - für den Mitarbeiter unverändert fortgelten. Bei Arbeiten im Betrieb steht dem Mitarbeiter weiterhin ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Mitarbeiter wird auch über technische Medien in die betriebliche Kommunikation eingebunden. Der Zugang/Zugriff zu Umläufen, Aushängen, Abteilungsablagen und sonstigen betrieblichen Informationen ist sicherzustellen. Das Recht des Mitarbeiters, an Abteilungs- und Betriebsversammlungen gem. § 43 BetrVG sowie an Schwerbehindertenversammlungen gem. § 95 Abs. 6 SGB IX teilzunehmen, bleibt bestehen. Dem Mitarbeiter darf durch den Wunsch nach oder die Ablehnung mobilen Arbeitens kein Nachteil entstehen. Dies bezieht sich auch auf die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Vorgesetzter und Mitarbeiter können alternierende Telearbeit als Sonderform des mobilen Arbeitens vereinbaren, wenn besondere, in der Person des Mitarbeiters liegende Umstände dies erfordern. Ist in Einzelfällen die Erbringung von Arbeitsleistung ausschließlich am häuslichen Arbeitsplatz aus besonderen Gründen sachgerecht (z. B. Schwerbehinderung), gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend. Lehnt der Vorgesetzte oder die örtliche HRL [HR Leitung] den Wunsch des Mitarbeiters in alternierender Telearbeit zu arbeiten ab, ist die Ablehnung gegenüber dem Mitarbeiter sachlich zu begründen. Es besteht weder ein Anspruch des Mitarbeiters auf alternierende Telearbeit noch die Pflicht zu alternierender Telearbeit. Der örtliche Betriebsrat und, sofern schwerbehinderte Mitarbeiter betroffen sind, die örtliche SBV sind über angenommene und abgelehnte Angebote und Anträge unverzüglich in geeigneter Form zu informieren. Im Zusammenhang mit der Teilnahme von Mitarbeitern an alternierender Telearbeit sind die Rechte des Betriebsrates (z. B. nach §§ 95, 99 BetrVG) und der Schwerbehindertenvertretung (z. B. nach § 95 SGB IX) zu beachten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /221 |
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