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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.1 Grundsätze

Es gibt hierzu 26 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014
§ 2 Gemeinsame Regelungen für die Arbeit außerhalb der Dienststelle mittels Fernzugriff
Im [Firma] werden sowohl alternierende und anlassbezogene Telearbeit als auch Mobile Arbeit (soweit keine ausdrückliche dienstliche Notwendigkeit besteht) unter Berücksichtigung der dienstlichen, organisatorischen, haushaltsrechtlichen und sozialen Erfordernisse auf freiwilliger Basis angeboten.

Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
Die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse bleiben jeweils unberührt; lediglich die Verpflichtung, den Dienst in der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten, wird den Erfordernissen angepasst. Die Beschäftigten erbringen ihre Dienstleistung sowohl ortsungebunden außerhalb der Dienststelle, am häuslichen Arbeitsplatz als auch in der Dienststelle.

Dienstliche Regelungen gelten unverändert bzw. sinngemäß weiter, sofern in dieser Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

An Telearbeitsplätzen und im Rahmen der Mobilen Arbeit kann grundsätzlich nur die auf Standard-Arbeitsplätzen im Haus installierte Software genutzt werden. Sofern Beschäftigte im Haus Spezialsoftware nutzen, wird im Einzelfall geprüft, ob diese ggf. auch an dem Telearbeitsplatz und für die Mobile Arbeit bereitgestellt werden kann.

§ 3 Benachteiligungsverbot
Beschäftigte, die Telearbeit oder Mobile Arbeit in Anspruch nehmen, dürfen gegenüber anderen Beschäftigten nicht benachteiligt werden, insbesondere darf sich Telearbeit nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und die Leistungsorientierte Bezahlung auswirken oder dazu führen, dass den Beschäftigten geringerwertige Aufgaben übertragen werden.

Um die Einbindung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ihre Arbeitseinheit zu gewährleisten, haben diese und die Vorgesetzten sicherzustellen, dass der interne Informationsfluss erhalten bleibt. Im Übrigen gelten die Regelungen der GGO [Gemeinsame Geschäftsordnung] und der ErgGO [Ergänzungsgeschäftsordnung] des [Unternehmens].

Sofern keine dienstliche Notwendigkeit besteht, beruht die Nutzung Mobiler Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit grundsätzlich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und unterliegt daher grundsätzlich nicht der Disposition des/der Vorgesetzten. Deshalb dürfen Beschäftigte, die außerhalb der Dienstzeit nicht an Mobiler Arbeit teilnehmen wollen oder können, gegenüber anderen Beschäftigten nicht benachteiligt werden.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /223
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