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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.2 |
Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen
Es gibt hierzu 37 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 |
| Beendigung des mobilen Arbeitens Das mobile Arbeiten kann vom Mitarbeiter und mit einem sachlichen Grund vom Vorgesetzten beendet werden. Sachliche Gründe können neben betriebsorganisatorischen Gründen auch personen- oder verhaltensbedingte Gründe sein. Ein sachlicher Grund liegt z. B. vor, wenn der Mitarbeiter sich beim mobilen Arbeiten überfordert oder sich die Arbeitsleistung des Mitarbeiters durch das mobile Arbeiten deutlich verschlechtert. Beendet der Vorgesetzte mobiles Arbeiten, hat er die Gründe dem betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen und zu besprechen. Kommt keine Einigung zustande, kann der Eskalationsweg (Ziff. 13) beschriften werden. Alternierende Telearbeit wird durch zeitlichen Ablauf (bei Befristung) oder durch Widerruf des Unternehmens bzw. des Mitarbeiters beendet. Der Widerruf wird mit Ablauf von 3 Monaten - in Härtefällen von 6 Monaten - zum Monatsende wirksam. Bei Beendigung von alternierender Telearbeit sind § 99 BetrVG und § 95 SGB IX zu beachten. Stellt die Beendigung der alternierenden Telearbeit eine Änderungskündigung dar, ist § 102 BetrVG zu beachten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /221 |
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