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Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.2 Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen

Es gibt hierzu 37 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011
II. Alternierende Telearbeit

§ 8 Teilnahmevoraussetzungen
Alternierende Telearbeit kann aus folgenden familiären oder personalfürsorgerischen Gründen bzw. für folgende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter vereinbart werden:
- Betreuung mindestens eines Kindes unter 15 Jahren oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes im eigenen Haushalt; dies gilt auch für Beschäftigte in Elternzeit,
- Betreuung pflege- und/oder hilfebedürftiger Angehöriger und Lebenspartnerinnen/Lebenspartner,
- Schwerbehinderte Menschen, für die alternierende Telearbeit nach Art der Behinderung angezeigt erscheint,
- Wiedereingliederung in den Beruf nach längerfristiger Erkrankung als geeignete Maßnahme im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie
- Lebensältere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (ab 60. Lebensjahr) in einer späteren Phase des Berufslebens, deren Beschäftigungsfähigkeit durch die Telearbeit unterstützt werden kann.

§ 9 Vereinbarung/Beendigung
Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit erfolgt auf freiwilliger Basis auf Initiative der/des Beschäftigten oder auf Vorschlag der unmittelbaren Führungskraft.

Entscheidungsgrundlage für die Auswahl der Arbeitsplätze/der Aufgabengebiete und der Telearbeitenden sind die Teilnahmevoraussetzungen der §§ 3, 4 und 8 dieser Dienstvereinbarung.
Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes besteht nicht. Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung wird für die alternierende Telearbeit über die Einrichtung des Telearbeitsplatzes eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter und der Geschäftsführung des [Unternehmens] in Schriftform getroffen. Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu entscheiden. Sollte dem Antrag einer/eines Beschäftigten nicht entsprochen werden, erhält sie/er hierüber eine schriftliche Ablehnung mit Begründung.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung ist in der Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit eine sechsmonatige Erprobungsphase enthalten, innerhalb der die Vereinbarung sowohl seitens des [Unternehmens] als auch seitens der/des Beschäftigten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats beendet werden kann. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung auch mit sofortiger Wirkung gelöst werden.

Sowohl die Beschäftigten als auch das [Unternehmen] können aus wichtigem Grund die alternierende Telearbeit vorzeitig zum Ende des folgenden Monats beenden.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen beim Beschäftigten, eine wesentliche Änderung der häuslichen Arbeitsstätte, des Arbeitsinhalts, der behördeninternen Arbeitsabläufe, konkrete Anhaltspunkte für Datenschutzverletzungen durch den Beschäftigten oder die Verweigerung des Zutritts zur häuslichen Arbeitsstätte zur Prüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und Datenschutzbestimmungen. Die Telearbeitenden sind verpflichtet, den Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen oder wesentliche Änderungen der häuslichen Arbeitsstätte unaufgefordert und unverzüglich der unmittelbaren Führungskraft und dem Internen Service Personal bekannt zu geben.
Einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung der alternierenden Telearbeit stellen insbesondere aber auch eine anhaltend nicht den Anforderungen oder der getroffenen Vereinbarung entsprechende Arbeitsleistung der Telearbeitenden in quantitativer und qualitativer Hinsicht dar.

Eine fristlose Beendigung ist bei Verstößen gegen diese Dienstvereinbarung oder die Einzelverträge in den Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich.

Bei Beendigung der Telearbeit sind die vom [Unternehmen] bereitgestellten Arbeitsmittel unverzüglich zurückzugeben.

§10 Arbeits- und Gesundheitsschutz
In der Wohnung der Beschäftigten muss für die häusliche Arbeitsstätte ein Raum, der nicht zwingend separat sein muss, vorhanden sein, der für einen dauerhaften Aufenthalt vorgesehen und für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften geeignet ist. Die Dienststelle erläutert den Beschäftigten bei der Antragstellung die zu erfüllenden Regelungen und weist auf die Verpflichtung zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben hin.

Der Arbeitgeber/Dienstherr behält sich vor, unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit stichprobenartig Überprüfungen der häuslichen Arbeitsplätze durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit/die Technische Beraterin/den Technischen Berater vorzunehmen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /226
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