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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.2 |
Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen
Es gibt hierzu 37 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 0 |
| Besondere Hinweise und Regelungen für das "Arbeiten unterwegs" Ungeachtet der Art und Weise des "Arbeiten unterwegs" gelten auch hier für alle Beschäftigten die gesetzlichen und betrieblichen Regelungen sowie die berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften. Die Beschäftigten werden durch ihre Führungskräfte im Rahmen der jährlichen UVV [Unfallverhütungsvorschrift]-Unterweisung hierauf gesondert hingewiesen. Darüber hinaus erhalten die Beschäftigten ein Informationsblatt mit dem Titel "Mobil arbeiten mit Notebook & Co." des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers durch den IT-Treuhänder ausgehändigt. Ausnahmen von der grundsätzlich im Unternehmen gegebenen Präsenzpflicht sind in jedem Einzelfall von den Beschäftigten mit der direkten Führungskraft vorher abzustimmen. Das Unternehmen geht davon aus, dass "Arbeiten unterwegs" - also außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte - nur ausnahmsweise und in geringem Umfang erfolgt. Ist das "Arbeiten unterwegs" wegen technischer Probleme (Gerätestörung, Einwahlprobleme, etc.) nicht möglich, so muss die Arbeitsstätte im Unternehmen aufgesucht werden, wo dann die Arbeitszeit beginnt. Die für das "Arbeiten unterwegs" erforderlichen technischen IT-Werkzeuge und Fernzugänge (Remote-Access) werden standardisiert durch den IT-Treuhänder verbindlich festgelegt. Hierbei stehen neben funktionalen insbesondere Datenschutz- und IT-sicherheitsrelevante Funktionen im Vordergrund. Technische Restriktionen können qualitative Einschränkungen der bereitgestellten IT-Werkzeuge erforderlich machen (zum Beispiel: Drucken vor Ort). Der technische Support (zum Beispiel durch die IT-Hotline) erfolgt nur sehr eingeschränkt und nicht vor Ort! Ein Anspruch auf "Arbeiten unterwegs" besteht für die Beschäftigten nicht. Sofern die Budget-Verantwortung für IT-Werkzeuge beim zuständigen IT-Treuhänder liegt, ist dessen endgültige Freigabe für das "Arbeiten unterwegs" erforderlich. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /170 |
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