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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.2 |
Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen
Es gibt hierzu 37 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 0 |
| Teilnahmevoraussetzungen Die Einrichtung sowie die Beschäftigung auf Home Office Plätzen erfolgt nach dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Dabei sind grundsätzlich solche Aufgaben für Home Office geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind sowie wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll in den häuslichen Bereich des Beschäftigten verlagert werden. Es besteht Einigkeit, dass nur dann Home Office angeboten wird, wenn Beschäftigte in ihrem persönlichen Umfeld Situationen ausgesetzt sind, die nur durch Home Office erleichtert werden können. Darunter fallen z. B. Krankheit, Pflege von Angehörigen, Betreuungsaufgaben. Ein Rechtsanspruch des Beschäftigten auf Einrichtung eines oder Beschäftigung auf einem Home Office Arbeitsplatz besteht nicht. Sowohl Beschäftigte als auch [Firma] können die Einrichtung sowie die Beschäftigung auf einem Home Office Arbeitsplatz ablehnen. Aus einer Ablehnung dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Mit dem Betriebsrat ist Einvernehmen zur Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes und der zeitlichen Verteilung der Anwesenheit im Betrieb und der Heimtätigkeit zu erzielen. Home Office ist nur befristet für max. 3 Jahre möglich und kann nur nach erneuter Prüfung verlängert werden. In Vollzeit darf der Anteil max. 2 Tage pro Woche oder bei Teilzeit die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen. Beschäftigte mit geringfügiger Beschäftigung in Elternzeit/Teilzeit (max. 10 Std./Woche) sind für die Dauer der Elternzeit/Teilzeit von der Anwesenheitspflicht im Betrieb ausgenommen. Weitere Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat erhält jährlich vom Arbeitgeber eine Infoliste über den Stand bzw. die Anzahl und den jeweiligen Anteil der Home Office Plätze. Widerrufsmöglichkeit Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über den Home Office Einsatz kann beiderseits, frühestens nach einem halben Jahr, mit dreimonatiger Frist widerrufen werden. Aus wichtigem Grund kann die Widerrufsfrist auch unterschritten werden. Wichtige Gründe, sowohl auf Seiten des Beschäftigten als auch auf Seiten [der Firma], die einen kurzfristigen Widerruf erforderlich machen, sind vorab mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Wechselt der Beschäftigte auf einen anderen Arbeitsplatz, der Home Office nicht mehr zulässt, verliert die Zusatzvereinbarung am Arbeitstag des Wechsels ihre Gültigkeit, ohne dass ein Widerruf erforderlich ist. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /257 |
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