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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.2 Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen

Es gibt hierzu 37 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015
§ 4 Voraussetzungen
Für die Mobile Arbeit eignen sich grundsätzlich folgende Aufgaben:
- Aufgaben, die eigenständig und eigenverantwortlich durchgeführt werden können und wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll mobil erledigt werden können,
- Aufgaben, die ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs bei eingeschränktem unmittelbaren Kontakt zum Betrieb verlagert werden können.

Längerfristiges Mobiles Arbeiten aufgrund gesonderter Vereinbarung ist ihrem Umfang nach durch die Möglichkeiten und den Bedarf der Arbeitseinheit bestimmt und unterliegt folgenden persönlichen Voraussetzungen:
- Betreuung mindestens eines Kindes oder
- Betreuung einer pflegebedürftigen Person oder
- tägliche Anfahrt von mehr als 30 Minuten pro Strecke.

Über Ausnahmen für Einzelfälle entscheidet die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und der Gleichstellungsbeauftragten.

Für die Teilnahme an der Mobilen Arbeit muss das entsprechende Umfeld der/des Beschäftigten geeignet sein. Es gelten die Regeln der IT-Sicherheitsrichtlinie "Mobile IT-Nutzung" in der jeweils geltenden Fassung. Die/Der Mitarbeiter/in ist für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich. Mit der Abgabe eines Antrags auf Mobile Arbeit erklärt sie/er, dass diese und alle weiteren zwingend erforderlichen Bedingungen gegeben sind.

Es soll keine Mehrbelastung anderer Mitarbeitender wegen der Aufgabenerledigung in Form von Mobiler Arbeit geben.

Bei einer Versetzung oder Umsetzung der Beschäftigten soll deren Interesse an der Fortführung der Mobilen Arbeit Berücksichtigung finden. Es gibt keinen Anspruch auf Fortführung.

§ 5 Verfahren
Für die Teilnahme an der Mobilen Arbeit sind ein formloser Antrag der/des Beschäftigten und die zustimmende Weiterleitung der/des Vorgesetzten an die Personalabteilung vor Inanspruchnahme erforderlich.
Der Antrag muss enthalten:
- die individuelle zeitliche Ausgestaltung der Mobilen Arbeit, insbesondere ihren Umfang und ihre Lage in der Woche,
- eine Regelung zur Sicherstellung der Erreichbarkeit per Telefon oder Email der/des Mitarbeitenden,
- nur bei einer regelmäßigen oder längerfristigen Regelung die Nennung der persönlichen Voraussetzungen.

Antrag und Zustimmung können per E-Mail erfolgen. Im Falle der Zustimmung leitet die/der Vorgesetzte den Antrag mit einem informellen zustimmenden Votum an die Personalabteilung und setzt ihre/seinen Vorgesetzte/n in Kopie. Die/Der Vorgesetzte übernimmt damit auch die Verantwortung für die Arbeitsfähigkeit und Erreichbarkeit ihrer/seiner Arbeitseinheit.

Angesichts des Ziels, auch kurzfristig für einzelne Tage Mobiles Arbeiten zu ermöglichen, erfolgt keine Beteiligung des Betriebsrats bei Einzelfällen, die einvernehmlich vereinbart werden und sich im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung bewegen.

Ist die/der Vorgesetzte mit der beantragten Mobilen Arbeit nicht einverstanden, informiert sie/er die Personalabteilung unter Angabe der Gründe. Die Personalabteilung informiert den Betriebsrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die/den ranghöheren Vorgesetzte/n. Anschließend findet ein Gespräch zwischen der Personalabteilung, der/dem Vorgesetzten und der/dem Mitarbeitenden statt. Die/Der Mitarbeitende kann auf Wunsch den Betriebsrat und die Gleichstellungsbeauftragte zum Gespräch hinzuziehen. Ist dieses Gespräch erfolglos, findet ein weiteres Gespräch mit der/dem ranghöheren Vorgesetzten sowie Betriebsrat und Gleichstellungsbeauftragter statt. Wird auch hier keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Geschäftsführung nach Anhörung des Betriebsrates und der Gleichstellungsbeauftragten.

Die/Der Mitarbeitende kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der/dem Vorgesetzten ihre/seine Teilnahme an der Mobilen Arbeit beenden.

Bei sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Bedenken hinsichtlich der Effekte der Mobilen Arbeit wie z. B. mögliche Mehrbelastung durch mobile Erreichbarkeit auf die/den Mitarbeitende/n und bei Bedenken hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitseinheit oder der Erreichbarkeit der/des Mitarbeitenden können die Vorgesetzten eine Veränderung oder eine Beendigung der Mobilen Arbeit verlangen. Die/der Mitarbeitende ist zu hören, auf ihren/seinen Wunsch sind der Betriebsrat und die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Im Konfliktfall entscheidet die Geschäftsführung nach Anhörung des Betriebsrats und der Gleichstellungsbeauftragten. Entsprechende Schulungen zur Burn-Out-Prävention für Vorgesetzte und Mitarbeitende werden angeboten.

Die Personalabteilung berichtet Geschäftsführung, Betriebsrat und Gleichstellungsbeauftragter monatlich in Listenform über die eingegangenen und die beendeten Vereinbarungen. Bei Konfliktfällen werden Geschäftsführung, Betriebsrat und Gleichstellungsbeauftragte umgehend informiert.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /264
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