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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.2 Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen

Es gibt hierzu 37 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Anonym 0
Telearbeit
Teilnahmebedingungen für Telearbeit
Im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten kann unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, ggf. unter Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung, Telearbeit vereinbart werden.
Wesentliche Voraussetzungen sind:
- eine geeignete Tätigkeit
- keine betrieblichen Nachteile
- ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und persönlicher Verantwortung
- sowie geeignete private Räumlichkeiten.
Einzelheiten, insbesondere die Aufteilung der Arbeitszeit auf Telearbeit und Tätigkeit am Arbeitsplatz im Betrieb, werden in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag festgelegt. Die Telearbeit soll grundsätzlich in Form der sog. alternierenden Telearbeit stattfinden, wobei die Beschäftigten einen Tag oder mehrere Tage pro Woche zu Hause und an den übrigen Tagen am betrieblichen Arbeitsplatz tätig sind.
Die Zusatzvereinbarung zur Teilnahme an der Telearbeit ist auf einen nach den Umständen geeigneten Zeitraum zu befristen. Eine Verlängerung des Telearbeitsvertrages ist möglich. In der Zusatzvereinbarung werden auch Regelungen vorgesehen, wonach die Beschäftigten nach rechtzeitiger Ankündigung den Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz gewähren müssen, um die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser GBV zu ermöglichen.
Die Initiative zur Vereinbarung der Telearbeit kann sowohl von Vorgesetzten als auch von Beschäftigten ausgehen. Die Teilnahme ist freiwillig.
Ein Rechtsanspruch auf einen Telearbeitsplatz besteht nicht.
Vor Aufnahme der Telearbeit werden die Beschäftigten von Vorgesetzten über die Bestimmungen und Regelungen dieser GBV informiert Ferner erhalten sie vor Aufnahme der Telearbeit eine Einweisung über die Datensicherheit nach Maßgabe des Informationspaketes zu dieser GBV.
Aus steuerrechtlichen Gründen ist eine grenzüberschreitende Telearbeit nicht möglich. Eine gemeindeübergreifende Telearbeit kann insbesondere für Beschäftigte der [Firma] eingeschränkt werden. Ausnahmen bzw. Einzelfälle sind in Abstimmung mit der Steuerabteilung zu entscheiden.

Kontakt zum Betrieb
Der Kontakt zum Betrieb und zu Vorgesetzten sowie zu Kolleginnen und Kollegen ist für Beschäftigte in Telearbeit von großer Bedeutung. Daher haben Vorgesetzte bei Telearbeit die besondere Aufgabe und Verpflichtung, den Kontakt zu den Beschäftigten zu halten und zu fördern.
Beschäftigte in Telearbeit kommunizieren mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen in der zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlichen Art und Weise. Zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten ist abzusprechen, ob und ggf. welche Kommunikationszeiten einzuhalten sind, in denen die Beschäftigten am häuslichen Arbeitsplatz mindestens erreichbar sein sollen.
Betriebliche Aktivitäten, wie z. B. kollektive Weiterbildungsmaßnahmen und Gruppenbesprechungen, sind so zu organisieren, dass Beschäftigte in Telearbeit ihre Teilnahme ermöglichen können. Alle relevanten betrieblichen Informationen werden den Beschäftigten in Telearbeit in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen steht den Beschäftigten in Telearbeit zu.

Beendigung der Telearbeit
Die Telearbeit kann durch beide Vertragsseiten mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung beendet werden. In begründeten Einzelfällen ist die Telearbeit mit Zustimmung von HR und Betriebsrat auch über den Ablauf der Ankündigungsfrist hinaus bis zu höchstens drei Monaten fortzusetzen.

Mobiles Arbeiten
Die Initiative zum Mobilen Arbeiten geht ausschließlich von den Beschäftigten aus. Sie bedarf der Zustimmung der Vorgesetzten. Die Nutzung ist für beide Seiten freiwillig und bedarf immer einer vorherigen Absprache zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten.
Es besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf die Nutzung von Mobilem Arbeiten nach dieser GBV.
Mobiles Arbeiten soll in erster Linie helfen, die kurzfristigen Anforderungen der Beschäftigten nach einer flexibleren Arbeitsgestaltung zu erfüllen. Gründe für Mobiles Arbeiten können beispielsweise sein:
- kurzfristig erforderliche Betreuung von Kindern
- unvorhergesehenes Erfordernis der Pflege oder Beaufsichtigung von Angehörigen
- Erfordernis der persönlichen Anwesenheit in der Privatwohnung bei Handwerkereinsätzen
- außergewöhnliche Verkehrs- und Witterungslagen.

Auch Mobiles Arbeiten an einem Brückentag an Stelle des betrieblichen Arbeitsplatzes kann im gegenseitigen Interesse liegen, sofern keine anderen betrieblichen Regelungen Vorgehen. Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder betrieblicher Regelungen bleiben unberührt. Wesentliche Voraussetzungen sind:
- eine geeignete Tätigkeit
- keine betrieblichen Nachteile
- ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und persönlicher Verantwortung.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /267
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