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Alle Rechte vorbehalten
| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.2 |
Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen
Es gibt hierzu 37 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Tankstellen, Kfz.-Reparatur und -Handel 2016 |
| Durchführung Mobiles Arbeiten wird grundsätzlich allen Beschäftigten angeboten, deren Arbeitsaufgabe dies ermöglicht. Die Teilnahme und die Form ihrer Ausführung sind freiwillig und verlangen die Zustimmung des Mitarbeiters. Die Entscheidung über die Berechtigung eines Mitarbeiters, mobil zu arbeiten, obliegt dem direkten Vorgesetzten. Es gilt damit eine doppelte Freiwilligkeit. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten. Der Vorgesetzte kann innerhalb der Abteilung Funktionszeiten festlegen, mit der die zwingende Anwesenheit im Büro festgelegt wird. Die Entscheidung für oder gegen die Teilnahme führt weder zu Vor- noch Nachteilen der Beschäftigten. Die konkreten Rahmenbedingungen des mobilen Arbeitens werden zwischen den Beschäftigten und dem Vorgesetzten vereinbart (Erreichbarkeit, Reaktionszeiten, Pflichtarbeitstage im Betrieb [...]). Die abschließende Entscheidung trifft der Vorgesetzte. Im Konfliktfall gilt Ziffer 7 dieser Vereinbarung. Ein Rechtsanspruch der Beschäftigten, ihre Arbeit teilweise außerhalb zu erbringen, besteht nicht. Allerdings müssen Vorgesetzte, die mobiles Arbeiten in ihrem Bereich oder für einzelne Mitarbeiter ablehnen, dafür sachliche Gründe nennen. Bei mobilem Arbeiten mit Auslandsbezug (z. B. ein in außerhalb Deutschlands wohnender Mitarbeiter arbeitet in Deutschland) ist mobiles Arbeiten nur möglich, sofern und soweit sich hierdurch die Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Mitarbeiters nicht ändert. Ablehnungsgründe können z.B. betriebsorganisatorische Gründe sein, aber auch personen- und verhaltensbedingte Gründe, da mobiles Arbeiten viel Disziplin und ein hohes Maß an Selbstorganisation für Arbeitsprozesse und Pausen erfordern. Bei Ablehnung eines Wunsches auf mobile Arbeit ist der Betriebsrat und bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung zu informieren und die Gründe darzulegen. Regelmäßiger Austausch zwischen Führungskraft und Beschäftigten innerhalb der jährlichen Mitarbeitergespräche stellt sicher, dass die getroffene Vereinbarung eingehalten wird. Eine erteilte Genehmigung zu mobiler Arbeit kann vom Vorgesetzten mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen jederzeit wieder zurückgenommen werden. Auch hier sind sachliche Gründe aufzuzeigen. Derartige Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn der Mitarbeiter sich beim mobilen Arbeiten überfordert oder sich die Arbeitsleistung des Mitarbeiters durch das mobile Arbeiten verschlechtert. Beendet der Vorgesetzte mobiles Arbeiten, hat er die Gründe dem betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen und zu besprechen. Das Konfliktlösungsverfahren gemäß Ziffer 7 findet Anwendung. Der Mitarbeiter bleibt auch bei mobilem Arbeiten Mitarbeiter der jeweiligen Abteilung am jeweiligen Standort. Die Parteien sind sich darüber einig, dass gesetzliche, tarifliche und betriebliche Regelungen - sofern sie in diese Vereinbarung nicht abweichend geregelt werden - für die Mitarbeiter unverändert gelten. Bei Arbeiten im Betrieb steht dem Mitarbeiter weiterhin ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Mitarbeiter wird auch über technische Medien in die betriebliche Kommunikation eingebunden. Der Zugang/Zugriff zu Umläufen, Aushängen, Abteilungsunterlagen und sonstigen betrieblichen Informationen ist sicherzustellen. Das Recht des Mitarbeiters, an Abteilungs-und Betriebsversammlungen gem. § 43 BetrVG sowie an Schwerbehindertenversammlungen gern. § 95 Abs. 6 SGB IX teilzunehmen, bleibt bestehen. Antragsverfahren Die erstmalige Teilnahme an mobiler Arbeit gemäß dieser Betriebsvereinbarung erfolgt durch schriftlichen Antrag gemäß Anlage 1. Der Antrag ist vom Vorgesetzten und vom Mitarbeiter zu unterzeichnen. Der Antrag ist bei der Personalabteilung einzureichen. Der Betriebsrat und im Fall von schwerbehinderten Mitarbeitern die Schwerbehindertenvertretung sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Vor erstmaliger Aufnahme der mobilen Arbeit erfolgt eine Schulung in der insbesondere noch einmal auf die einzuhaltenden Vorschriften in Bezug auf Informationssicherheit und Datenschutz eingegangen wird. Soweit die Teilnahme an mobiler Arbeit dauerhaft beendet wird, ist dies ebenfalls mit dem Antragsformular bei der Personalabteilung anzuzeigen. Auch hier sind Betriebsrat und gegebenenfalls Schwerbehindertenvertretung in Kenntnis zu setzen. Durch diese Vorgehensweise wird sichergestellt, dass der Umfang der Nutzung der mobilen Arbeit erfasst und die die Durchführung der notwendigen Schulung sichergestellt wird. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /269 |
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