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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.2 |
Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen
Es gibt hierzu 37 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2016 |
| Steuerung Mobiler Arbeit Führungskraft und Beschäftigte/r verständigen sich gemeinsam auf den Zeitpunkt, den Zeitraum, die Lage sowie die Häufigkeit des Mobilen Arbeitens. Darüber hinaus klären sie - sofern erforderlich - sonstige Fragen, die das Mobile Arbeiten im Einzelfall betreffen. Die Interessen der Teammitglieder sind angemessen zu berücksichtigen. In begründeten Fällen kann die Führungskraft unter Berücksichtigung der geltenden betrieblichen Regelungen die Anwesenheit der/des Beschäftigten am Arbeitsplatz verlangen, z. B. bei der regelmäßigen Team-Regelkommunikation. Der Arbeitsinhalt von Mobilem Arbeiten wird weiterhin von der Führungskraft festgelegt. Wird das Mobile Arbeiten in einer regelmäßigen Form im Sinne von Ziff. 3 Abs. 2 gewünscht, werden die gemeinsamen Festlegungen befristet getroffen und dokumentiert. Klärungsverfahren Mobiles Arbeiten setzt immer eine Einigung zwischen der/dem Beschäftigten und der Führungskraft voraus. Kommt es zwischen direkter Führungskraft und der/dem Beschäftigten zu keinem Einvernehmen über die Umsetzung der Mobilen Arbeit, können Führungskraft und Beschäftigte/r den Betriebsrat und/oder den Personalbereich sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung beratend hinzuziehen. Auf Verlangen einer Seite führen Beschäftigte/r, Führungskraft, Betriebsrat und/oder Personalbereich sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung ein gemeinsames Gespräch mit der nächsthöheren Führungskraft; alle Beteiligten können einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Ziel des Gespräches ist es, unter angemessener Berücksichtigung aller Interessen, eine gemeinsame Lösung zu finden. Wenn keine Einigung gefunden wird, wird das Ergebnis des Gesprächs dokumentiert. (1)Soweit keine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Mobilen Arbeit gefunden wird, kann das Recht auf Mobiles Arbeiten ganz oder teilweise nicht umgesetzt werden. Beendigung des Mobilen Arbeitens Die/der Beschäftigte kann das Mobile Arbeiten ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beenden. Ausgenommen hiervon sind nachweisbare organisatorische Probleme, die eine sofortige Anwesenheit am betrieblichen Arbeitsplatz nicht zulassen. Die Führungskraft kann das Mobile Arbeiten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und nach Durchführung des Verfahrens gemäß Ziff. 6 Abs. 3 mit sofortiger Wirkung beenden. Als sachliche Gründe kommen betriebsorganisatorische, verhaltensbedingte und in der Person der/des Beschäftigten liegende Gründe in Betracht. Auf Wunsch der/des Beschäftigten muss die Begründung schriftlich erfolgen. Die Führungskraft erläutert der/dem Beschäftigten die Gründe der Beendigung zeitnah in einem persönlichen Gespräch. Betriebsrat und/oder Personalbereich sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung können zu dem Gespräch hinzugezogen werden. Bei der Beendigung eines vereinbarten regelmäßigen Mobilen Arbeitens nach Ziff. 3 Abs. 2 haben sowohl die/der Beschäftigte als auch die Führungskraft eine Frist von drei Monaten einzuhalten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /273 |
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