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Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.2 Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen

Es gibt hierzu 37 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2012
§ 3 Inhaltliche Voraussetzungen
Die Gesellschaft ermöglicht auf Antrag der bzw. dem Beschäftigten die mobile Arbeit unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
Die bzw. der Beschäftigte muss erfolgreich in ihr bzw. sein Aufgabengebiet eingearbeitet sein und die betrieblichen Arbeitsabläufe kennen.

Die bzw. der Beschäftigte muss für die mobile Arbeit persönlich und fachlich geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn sie bzw. er die erforderliche Motivation und fachliche Kompetenz besitzt, die Tätigkeit auch außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte eigenständig sowie eigenverantwortlich mit messbaren Ergebnissen auszuführen. Ferner muss sie bzw. er fähig sein, die unmittelbare Führungskraft eigeninitiativ und umfassend über den Inhalt und die Ergebnisse der Arbeit außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte zu informieren.

Die vertraglich geschuldete Tätigkeit muss für die mobile Arbeit geeignet sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die bzw. der Beschäftigte nach Ansicht der zuständigen Leitungsebene die Tätigkeit zu Hause oder von einem anderen Ort in der gleichen Qualität und Quantität wie in der betrieblichen Arbeitsstätte erledigen kann.

Die mobile Arbeit muss wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll sein. Das bedeutet insbesondere, dass durch die mobile Arbeit die betrieblichen Abläufe nicht beeinträchtigt werden.

Ferner muss der bzw. dem Beschäftigten für die Arbeit zu Hause oder an einem anderen Ort ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, der den gesetzlichen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere den ergonomischen Arbeitsbedingungen entspricht.

Bei der bzw. dem Beschäftigten muss für diese Tätigkeiten ein dienstlicher mobiler Client oder ein privater Client jeweils mit Internetzugang vorhanden sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten freiwillig an der mobilen Arbeit teilnehmen wollen. Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an der mobilen Arbeit.

§ 4 Formelle Voraussetzungen
Die bzw. der Beschäftigte hat einen Antrag auf Teilnahme an der mobilen Arbeit anhand des dafür vorgesehenen Formulars zu stellen. Über den Antrag, die Ausgestaltung und Dauer der mobilen Arbeit entscheiden die zuständige Leitungsebene, das Personalmanagement und der Betriebsrat.

Die Teilnahme an der mobilen Arbeit erfordert den Abschluss einer schriftlichen unbefristeten oder befristeten Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede kann durch beide Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, sofern in der Nebenabrede keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart ist Die Nebenabrede endet ohne dass sie einer Kündigung bedarf, wenn bei dem bzw. der Beschäftigten die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mobilen Arbeit nach dieser Betriebsvereinbarung nicht mehr vorliegen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /220
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