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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.2 |
Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen
Es gibt hierzu 37 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 |
| § 3 Objektive (aufgaben-/arbeitsplatzbezogene) Voraussetzungen Für alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten geeignete Arbeitsplätze sind gekennzeichnet durch: - Eignung der Tätigkeit zur IT-gestützten Aufgabenerledigung, - kein ständiges Präsenzerfordernis am Dienstort, - keine umfangreichen physischen Arbeitsunterlagen, - einen hohen Anteil an Eigenständigkeit und flexibler Terminplanung sowie - ergebnisorientierte Kontrollierbarkeit der Arbeitsergebnisse. Der alternierenden Telearbeit und dem mobilen Arbeiten dürfen weder dienstliche Interessen entgegenstehen, noch darf es zu einer Mehrbelastung anderer Beschäftigter der betroffenen Organisationseinheit kommen. Die Eignung der Aufgabenfelder und des Arbeitsplatzes sind bei der alternierenden Telearbeit durch die unmittelbare Führungskraft zu prüfen und schriftlich zu bestätigen oder bei Ablehnung schriftlich zu begründen. § 4 Subjektive (persönliche) Voraussetzungen Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit und dem mobilen Arbeiten steht Frauen und Männern nach Maßgabe der in dieser Dienstvereinbarung genannten Voraussetzungen gleichermaßen offen. Die/der Beschäftigte hat folgende (persönlichen) Anforderungen zu erfüllen: - Tätigkeit in dem für Telearbeit oder mobiles Arbeiten vorgesehenen Aufgabengebiet grundsätzlich seit mindestens 6 Monaten, - die persönliche Arbeitszeit beträgt in der Regel mindestens 50 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten, - gute IT-Kenntnisse, die ein selbstständiges Arbeiten mit Standardanwendungen erlauben, - Eignung zum selbstständigen, eigenverantwortlichen und ergebnisorientierten Arbeiten, - Fähigkeit zum Selbst- und Zeitmanagement, - Zuverlässigkeit (Termintreue, Einhaltung von Absprachen), Loyalität, Vertrauenswürdigkeit sowie - Flexibilität bei Abstimmung von Arbeitsaufträgen und Arbeitszeit. Neben den objektiven (aufgaben- und arbeitsplatzbezogenen) Voraussetzungen (§ 3) ist vor Bewilligung der alternierenden Telearbeit auch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die alternierende Telearbeit durch die unmittelbare Führungskraft abzuklären und schriftlich in einem dokumentierten Mitarbeitergespräch zu bestätigen oder bei Ablehnung schriftlich zu begründen. Von den unter Abs. 2 Ziff. 1-2 genannten Anforderungen kann in begründeten Fällen (z. B. Umsetzung, Rückkehr aus Mutterschutz, Elternzeit, berufliche Wiedereingliederung) abgewichen werden. § 5 Verhältnis zum bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, Benachteiligungsverbot Das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses oder des Dienstverhältnisses bleibt unberührt. Lediglich die Verpflichtung, die Arbeitsleistung in der Dienststelle zu erbringen, wird den Erfordernissen eines Telearbeitsplatzes oder den Erfordernissen von mobilem Arbeiten angepasst. Während der Telearbeit bzw. dem mobilen Arbeiten gelten die bestehenden dienstlicher Regelungen, wie z. B. bei Urlaub oder Krankheit, unverändert fort. Wegen der Teilnahme an der alternierenden Telearbeit oder am mobilen Arbeiten dürfen den Beschäftigten keine beruflichen Nachteile entstehen. Es ist auf eine in qualitativer und quantitativer Hinsicht angemessene Verteilung der Aufgaben zwischen den Telearbeitenden und den ständig anwesenden Beschäftigten zu achten. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die räumliche Trennung keine negativen Auswirkungen auf alle Aspekte der Personalentwicklung hat. Die Einbindung der Beschäftigten in Telearbeit oder in mobilem Arbeiten in den Dienstbetrieb, insbesondere die Teilnahme an Dienstbesprechungen usw. sowie die Information über dienstliche Vorgänge ist grundsätzlich durch die unmittelbare Führungskraft durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /226 |
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