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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.2 |
Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen
Es gibt hierzu 37 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Elektro 2013 |
| Allgemeine Regelungen - Betriebliche Zuordnung Durch die Teilnahme an Telearbeit ändert sich der Beschäftigtenstatus eines Arbeitnehmers und seine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung nicht. Der für den Betrieb gewählte Betriebsrat ist für die Arbeitnehmer in Telearbeit zuständig. Dies gilt auch für neu eingestellte Arbeitnehmer, die von Beginn des Arbeitsverhältnisses an in ausschließlicher Telearbeit tätig sind. Der Gesamtbetriebsrat erhält eine Information über die Anzahl der Arbeitnehmer in alternierender und ausschließlicher Telearbeit und deren betriebliche Zuordnung. Diese Liste wird bei Veränderungen (Beginn oder Ende der Telearbeit eines Arbeitnehmers) entsprechend aktualisiert. - Betrieblicher Arbeitsplatz Für die im Betrieb zu leistenden Arbeitszeiten werden unter Berücksichtigung des Umfangs der bei der jeweiligen Art der Telearbeit im Betrieb zu erbringenden Arbeitszeiten angemessene Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /256 |
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