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| 6.3 | Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze |
| 6.3.2 |
Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen
Es gibt hierzu 37 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Maschinenbau 2015 |
| § 4 Voraussetzungen für die Beschäftigung auf einem mobilen Arbeitsplatz Für die Beschäftigung auf einem mobilen Arbeitsplatz müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1) persönliche Eignung, 2) betriebliche Belange, und 3) mobiler Arbeitsplatz gem. den Anforderungen des § 8 Abs. 1. Mobile Arbeit stellt - bedingt durch die eigenverantwortliche und selbstständige Arbeitsausführung - besondere Anforderungen an die in mobiler Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer sollen daher eigenverantwortlich und selbstständig arbeiten können und über die erforderliche Selbstdisziplin verfügen, die bei mobiler Arbeit erforderlich ist (persönliche Eignung). Die Beschäftigung auf mobilen Arbeitsplätzen erfolgt nach dem Prinzip der betrieblichen Machbarkeit und Sinnhaftigkeit (betriebliche Belange). Für mobile Arbeit sind grundsätzlich solche Aufgaben geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind, sowie wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll in den privaten Bereich des Arbeitnehmers verlagert werden können. Die Beurteilung der betrieblichen Belange und der persönlichen Eignung obliegt dem jeweiligen Vorgesetzten in Abstimmung mit der Abteilung Personal. Vorgesetzter im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist der Bereichsleiter/die Bereichsleiterin. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /270 |
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