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Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.2 Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen

Es gibt hierzu 37 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011
§ 4 Beantragung von alternierenden Arbeiten
Das nun folgende beschriebene Verfahren und alle getroffenen Vereinbarungen/Checklisten zur Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise unterliegen dem Vorbehalt der Änderung und Ergänzung je nach den wirtschaftlichen und organisatorischen Bedürfnissen des Unternehmens.
Für jede mögliche Vereinbarung zur Teilnahme an einem alternierenden Arbeitsverhältnis sind folgende Schritte einzuhalten:

§ 4.1 Bewertung zur Eignung des Arbeitsplatzes auf alternierende Arbeit
Jeder Mitarbeiter kann mit Zustimmung seines Vorgesetzten grundsätzlich am alternierenden Arbeitsverhältnis teilnehmen. Dafür müssen Mitarbeiter und Vorgesetzter die Eignung für die Teilnahme am alternierenden Arbeitsprozess gemeinsam bewerten. Der Mitarbeiter und der Vorgesetzte müssen beurteilen, wie die Funktion/Tätigkeit des Mitarbeiters effizient außerhalb des Büros geleistet werden kann und ob der Mitarbeiter sein Arbeitspensum, seine Aufgaben und die nötigen Arbeitsbesprechungen im Rahmen einer alternierenden Arbeitsweise erledigen kann. Der Mitarbeiter muss seine häusliche Arbeitsumgebung unter Arbeitsschutzaspekten und ISM [Information Security Managements]-Gesichtspunkten bewerten (siehe Anhang 1 Arbeitsplatzbewertung), wenn er im Rahmen dieser Vereinbarung zur Teilnahme im alternierenden Arbeitsverhältnis von zu Hause aus arbeiten will.
Die Teilnahme an der alternierenden Arbeit kann erst mit positivem Abschluss der Arbeitsplatz- und ISM-Bewertung umgesetzt werden.

§ 4.2 Besprechung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter
In einem Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter wird erörtert (siehe Anhang 2 Checkliste und Anhang 3 Leitfaden für Vorgesetzte - als Orientierungshilfe zur Durchführung der Besprechung/Bewertung), in welcher Form eine Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise für die Funktion/Tätigkeit umsetzbar ist. Ob sich der Mitarbeiter und seine Funktion für eine alternierende Arbeitsweise eignen, hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab:
- Gestaltung und Kontrolle des Arbeitspensums
- Bedarf für direkte Kommunikation in dieser Funktion
- Anforderungen für den Zugriff auf Systeme
- Zeitplanung für Arbeit und Aufgaben sowie
- persönliche Umstände.

Über die Inhalte und Ergebnisse der Besprechung ist eine kurze schriftliche Zusammenfassung zu erstellen und der Personalabteilung und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

§ 4.3 Probezeit über alternierendes Arbeiten
Über die alternierende Arbeit ist eine Vereinbarung (siehe Anhang 4) zu schließen, die einer Probezeit von drei Monaten unterliegt. So können der Mitarbeiter und der Vorgesetzter beurteilen, ob die Vereinbarung effizient umgesetzt wird. Die Vereinbarung zur Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise kann innerhalb der dreimonatigen Probezeit von [der Firma] oder vom Mitarbeiter schriftlich mit einer Woche Frist gekündigt werden.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /192
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