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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.3 Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
6.3.2 Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen

Es gibt hierzu 37 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Bildungseinrichtung 2010
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen

Tele- und Heimarbeit wird grundsätzlich nur an Beschäftigte mit besonderen familiären bzw. gesundheitlichen Bedingungen (u. a. Elternzeit, Kinder, die zu Hause sind, Behinderung, Wiedereingliederung nach längerer Krankheit, Pflege von Angehörigen) vergeben. Die Zustimmung der Vorgesetzten ist erforderlich.

Für die alternierende Tele-/Heimarbeit eignen sich im Regelfall solche Tätigkeiten, die eigenständig durchzuführen sind, konkrete und messbare Ergebnisse haben und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Dienstablaufs bei eingeschränkter sozialer bzw. institutioneller Bindung am Tele-/Heimarbeitsplatz erledigt werden können.

Alternierende Tele-/Heimarbeit ist nur möglich, wenn sie mit dienstlichen Interessen vereinbar ist.

Die alternierende Tele-/Heimarbeit setzt darüber hinaus eine ziel- und ergebnisorientierte Mitarbeit und Motivation der/des Beschäftigten voraus.

Ein Tele-/Heimarbeitsplatz darf nur eingerichtet werden, wenn die bzw. der Beschäftigte mindestens sechs Monate zusammenhängend an der [Firma] beschäftigt war. Auszubildende dürfen nicht in alternierender Tele-/Heimarbeit beschäftigt werden.
Die an der Tele-/Heimarbeit interessierten Beschäftigten müssen geeignete Räumlichkeiten sowie bei alternierender Telearbeit einen Kommunikationsanschluss in der Qualität einer DSL-Verbindung zur Verfügung stellen. Für Heimarbeit ist mindestens ein Telefonanschluss erforderlich.

Tätigkeiten, die sich aufgrund der technischen Anforderungen nicht für einen Tele-/Heimarbeitsplatz eignen, dürfen grundsätzlich nicht am Tele-/Heimarbeitsplatz ausgeführt werden. Gleiches gilt für die Bearbeitung datenschutzrechtlich relevanter Daten, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer Einstufung besonders vertraulich zu behandeln sind.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /196
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