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| 6.4 | Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz |
| 6.4.1 |
Arbeitsstätte, Arbeitsort
Es gibt hierzu 4 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2011 |
| Arbeiten am vertraglich vereinbarten Arbeitsort Trotz der nachfolgend genannten Alternativen ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, dem Arbeitnehmer an seinem vertraglich vereinbarten Arbeitsort einen Arbeitsplatz anzubieten, der allen gesetzlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Dabei muss dieser Arbeitsplatz nicht zwingend persönlich zugewiesen sein, es kann auch ein Arbeitsplatz in einer Gruppe von Plätzen sein. Diese Gruppe von Plätzen kann auch kleiner als die Anzahl der zugewiesenen Arbeitnehmer sein (Flexfaktor), sofern der Arbeitgeber durch ausreichende Dimensionierung und geeignete Nutzungsregeln dafür Sorge trägt, dass jeder anwesende Arbeitnehmer auch immer einen Arbeitsplatz erhält. Alternative Arbeitsorte Alternativ zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort kann der Arbeitnehmer die Möglichkeit anbieten, seine Arbeit an einem der nachfolgend beschriebenen Orte zu erledigen. Dieses Angebot ist stets freiwillig und kann vom Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen abgelehnt bzw. eingeschränkt werden. Andererseits kann der Vorgesetzte die Nutzung dieser Alternativen aus betrieblichen Gründen untersagen bzw. einschränken. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers den Arbeitnehmer auch während der Nutzung alternativer Arbeitsorte in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, insbesondere die Teilnahme an Meetings sollte durch die Bereitstellung geeigneter Lösungen zur Telefonkonferenz bzw. Videokonferenz ermöglicht werden. Soweit es die Tätigkeit des Arbeitnehmers zulässt, sollte das papierlose Office und damit umweltverträgliches Arbeiten angestrebt werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /167 |
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