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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.4 Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz
6.4.2 Arbeitsschutz

Es gibt hierzu 19 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014
Arbeitsschutz
Mitarbeiter und Vorgesetzte, die mobiles Arbeiten nutzen wollen, werden mit geeigneten Informationen zum Arbeitsschutz unterstützt. Die Firmenseite stellt die Information und Beratung der Mitarbeiter in Sachen ergonomische Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsplätze nach den jeweils aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen Vorschriften sicher. Sie ermöglicht den Mitarbeitern die Einhaltung des Arbeitsschutzes gern, der aktuellen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen (z. B. durch Integration der Informationen in die regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen).
Der Mitarbeiter ist für die Einhaltung der ihm erteilten Anweisungen in Bezug auf Arbeitsschutz- und Arbeitsplatzvorschriften verantwortlich.
Spezielle Qualifizierungsmaßnahmen für mobiles Arbeiten werden konzipiert und mit dem KBR beraten. Notwendigkeit, Art und Umfang von Informations- und Schulungsangeboten zum mobilen Arbeiten werden mit dem zuständigen BER gem. §§ 96 ff. BetrVG und der zuständigen SBV gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX abgestimmt.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /221
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