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| 6.4 | Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz |
| 6.4.2 |
Arbeitsschutz
Es gibt hierzu 19 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 |
| § 8 Unfallschutz Der Mitarbeiter ist im Rahmen des Mobilen Arbeitens bei Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung durch die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Bei Unterbrechungen der Arbeit für private Tätigkeiten (z. B. Arztbesuche, Essen) entfällt für diesen Zeitraum der Versicherungsschutz. Wegeunfälle sind nur auf dem unmittelbaren Weg zwischen außerbetrieblicher und betrieblicher Arbeitsstätte versichert. Wege innerhalb der Wohnung sind grundsätzlich nicht versichert. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /266 |
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