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| 6.4 | Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz |
| 6.4.2 |
Arbeitsschutz
Es gibt hierzu 19 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 |
| § 6 Arbeitsstätte Für die Einrichtung und Gestaltung des Home Office gelten die EU-Richtlinien, Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung oder ihre Rechtsnachfolger sowie die Richtlinien der Berufsgenossenschaft. Zu beachten sind ebenso die betrieblichen Vorgaben und der jeweils gültige Stand der Technik. Insbesondere darf das Home Office nur in Räumen eingerichtet werden, die für den dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sind. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden bei Bedarf bei der Einrichtung beratend tätig. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen vor Ort erfolgen und der Betriebsrat hinzugezogen werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /247 |
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