Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.4 Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz
6.4.2 Arbeitsschutz

Es gibt hierzu 19 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Elektro 2013
- Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte
Der Arbeitnehmer muss sich vor Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes vertraglich verpflichten, dem Arbeitgeber oder von ihm Beauftragten sowie Personen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte haben müssen, zu den betrieblichen Arbeitszeiten Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte zu gewähren.
Der Zugang ist mit dem Arbeitnehmer rechtzeitig vorher abzustimmen.
Der Arbeitnehmer sichert vertraglich zu, dass auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung einverstanden sind.
Ein häuslicher Telearbeitsplatz im Sinne dieses Abschnittes liegt nicht vor bei mobiler sowie bei unregelmäßiger Telearbeit.

- Häuslicher Arbeitsplatz
Für die Telearbeit sollte in der Wohnung des Arbeitnehmers ein Platz zur Verfügung stehen, der für einen dauernden Aufenthalt sowie für die Aufgabenerledigung geeignet ist. Vorgesetzter und Arbeitnehmer setzen sich gemeinsam dafür ein, die Bedingungen für die Telearbeit denen eines entsprechenden Büroarbeitsplatzes möglichst anzunähern; ihnen stehen die betrieblichen Stellen beratend zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen und bestehenden allgemeinen Regelungen sind einzuhalten.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /256
Textauszug 3 von 19 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen