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| 6.4 | Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz |
| 6.4.2 |
Arbeitsschutz
Es gibt hierzu 19 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2012 |
| § 8 Schutzvorschriften und Informationssicherheit Die Beschäftigten haben bei der mobilen Arbeit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Sie sind bei der mobilen Arbeit ferner zur Einhaltung aller gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit verpflichtet. Die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel im Sinne von § 7 dürfen die Beschäftigten ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Nutzung der dienstlichen Arbeitsmittel und den Zugriff auf Daten der Gesellschaft durch Familienangehörige oder sonstige Dritte durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Die Beschäftigten dürfen Arbeitsmittel, die für die Verbindung zu den Servern der Gesellschaft (z. B. Security-Token) erforderlich sind sowie dazugehörige Authentifizierungsinformationen (z. B. Userkennung, Passwort) weder an Beschäftigte der Gesellschaft noch an sonstige Dritte weitergeben. Sämtliche im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erstellten Informationsträger, insbesondere Dateien, Datenträger, Unterlagen und Schriftstücke sind, sofern sie nicht mehr gebraucht werden, ausschließlich in der betrieblichen Arbeitsstätte sachgerecht zu vernichten. Eine systemtechnische Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten durch technische Einrichtungen findet grundsätzlich nicht statt. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von/Daten der Beschäftigten, insbesondere zur gesetzlich geforderten Meldung der Daten an/Behörden, ist nach Maßgabe des BDSG zulässig. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /220 |
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